Rz. 4
Die Möglichkeit der Auszahlung an Ehegatten, Lebenspartner (ab 26.11.2015) oder Kinder setzt voraus, dass dem Sozialleistungsberechtigten, der zugleich auch Unterhaltsverpflichteter sein muss, ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung als Sozialleistung (§ 11) zustehen muss. Die Begrenzung der Abzweigungsbefugnis auf Ehegatten und Kinder war damit begründet worden, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen einen so weitgehenden Eingriff in den Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten nicht rechtfertigt, diese müssen ihren Unterhaltsanspruch, der nicht auf einem so engen Familienverhältnis beruht, ggf. auf dem Rechtsweg verwirklichen (BT-Drs. 7/868 S. 31). Da die Lebenspartner bislang nicht in die Vorschrift einbezogen waren und auch keine generelle Gleichstellung des Lebenspartners mit dem Ehegatten in § 33b vorgesehen war, war bis zum 25.11.2015 eine Abzweigung an diese nicht möglich. Die Rechtsänderung zum 26.11.2015 erweitert daher die Abzweigungsbefugnis des Sozialleistungsträgers auf die Fälle, in denen die Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner nach § 5 LPartG, der auf § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 BGB verweist, verletzt wird. Der dem Berechtigten zustehende Anspruch muss unmittelbar auf eine laufend zu erbringende Geldleistung gerichtet sein, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Dieser Zahlungsanspruch muss dem Grunde nach nur bereits kraft Gesetzes entstanden und zur Zahlung fällig sein oder zukünftig regelmäßig fällig werden. Der Leistungsträger wird jedoch im Regelfall erst dann bereit und in der Lage sein, an Dritte auszuzahlen (abzuzweigen), wenn dieser Geldleistungsanspruch auch durch Verwaltungsakt betragsmäßig festgestellt ist, weil auch erst dann der Umfang der Unterhaltspflicht, der im Regelfall auch durch die Höhe der Sozialleistung mitbestimmt wird, und der abzweigbare Betrag unter Berücksichtigung des Mindestbehalts ermittelt werden kann.
Rz. 5
Dem unterhaltsverpflichteten Sozialleistungsberechtigten muss darüber hinaus der Zahlungsanspruch noch zustehen. Ist er bereits wegen Erfüllung an den Berechtigten erloschen, kann er nicht mehr abgezweigt werden. Soweit das BSG (Urteil v. 7.10.2004, B 11 AL 13/04 R, BSGE 93 S. 203) von einer zusätzlichen Erfüllung an einen Abzweigungsberechtigten und damit von einem höheren Erfüllungsbetrag als der bewilligten Sozialleistung ausgeht, falls der Leistungsträger bei der Behandlung eines Auszahlungsantrags fehlerhaft vorgegangen ist und deswegen die Auszahlung der Leistung an einen anderen Empfänger fortgesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Abzweigung ist auf die Befugnis zur (teilweisen) Auszahlung, also den Erfüllungsanspruch aus einer Sozialleistung in Geld an Dritte begrenzt und der (potentiell) Abzweigungsberechtigte wird nicht selbst zum Inhaber eines eigenständigen Sozialleistungsanspruchs (so auch Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 48 Rz. 11; Lilge, SGB I, 4. Aufl. § 48 Rz. 20; Siefert, in: KassKomm., SGB I, § 48 Rz. 3b, Stand: März 2016; Moll, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 48 Rz. 6b, Stand: VI/2013).
Rz. 6
Der Zahlungsanspruch darf auch nicht abgetreten, gepfändet oder auf einen anderen Leistungsträger übergegangen sein. Bei einem nur noch bestehenden Teilanspruch (in den Fällen der Abtretung oder Pfändung zumindest der unpfändbare Betrag nach § 53 Abs. 4) kann nur noch der Betrag abgezweigt werden, der sich nach der Pfändungstabelle zu §§ 850 ff. ZPO als Anteil für unterhaltsberechtigte Familienangehörige nach Maßgabe des § 850d ZPO noch ergibt. Der Abzweigung gehen Abtretung und Pfändung vor, so dass es eines Unterhaltstitels und der Pfändung der Sozialleistung bedarf, um einer Pfändung Dritter zuvorzukommen.