Rz. 7

Für die Abzweigung kommen nur laufende Geldleistungen in Betracht, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Laufende Geldleistungen sind solche Leistungen, die regelmäßig und wiederkehrend zu zahlen sind. Dazu gehören auch für bereits abgelaufene Zeiträume in einer Summe nachgezahlte laufende Geldleistungen. Auch die Zusammenfassung der Zahlung für mehrere Zeitabschnitte lässt den Charakter als an sich laufende Zahlung unberührt (BT-Drs. 7/868 S. 31). Zu den typischen laufenden Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören die Renten, die Lohnersatzleistungen (Kranken-, Arbeitslosen-, Übergangs- oder Unterhaltsgeld) und das Kindergeld. Letzteres allerdings nur, soweit es sich um eine Sozialleistung handelt, also das Kindergeld nach dem BKGG (§ 68 Nr. 9). Für das Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG enthält § 74 EStG eine eigenständige Regelung über die Abzweigung. Eine Abzweigung von Kurzarbeitergeld ist nach § 108 Abs. 1 SGB III kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Komm. zu § 108 Abs. 1 SGB III). Der Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nach § 106 SGB VI (vgl. Komm. dort) gehört zwar zu den laufenden Geldleistungen, ist aber wegen der Zweckgebundenheit nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusehen.

 

Rz. 8

Nicht zu den laufenden Geldleistungen gehören die Rentenabfindungen, einmalige Leistungen (Zuschüsse), Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder § 26 SGB IV oder Kostenerstattungen, die an die Stelle von Sach- oder Dienstleistungen getreten sind (so auch Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 48 Rz. 12; Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 48 Rz. 10; zur Zuordnung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 3 SGB V als "laufende Geldleistung" i. S. v. § 56 vgl. BSG, Urteil v. 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R, NZS 2007 S. 489).

 

Rz. 9

Die Berücksichtigung nur laufend zu zahlender Geldleistungen ergibt sich daraus, dass diese auch den Umfang der Unterhaltspflicht bestimmen und nur deren Abzweigung den laufenden und künftigen Unterhalt sicherstellen kann.

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