Rz. 30

Die Regelung des Abs. 2 erweitert den Anwendungsbereich des Abs. 1 für die Tatbestände, in denen der Sozialleistungsberechtigte Kindern gegenüber nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist und demzufolge eine solche gesetzliche Unterhaltspflicht auch nicht verletzen kann, jedoch Sozialleistungen erhält, bei denen Kinder bei der Leistungshöhe berücksichtigt werden. Auch hier ist erforderlich, dass der an sich Berechtigte tatsächlich keinen Unterhalt für diese Kinder erbringt. Aus dem Verweis in Abs. 2 auf Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass mit fehlender Unterhaltspflicht nicht nochmals die fehlende Leistungsfähigkeit für gesetzlichen Unterhalt gemeint ist, sondern die nicht bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht. Daher kommt es andererseits auch nicht auf die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Kinder an.

 

Rz. 31

Die Auszahlung kann danach insbesondere an Kinder (bzw. deren gesetzlichen Vertreter) erfolgen, die nicht eigene Kinder des Leistungsberechtigten sind (Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder). Hier ist offensichtlich der Kindbegriff des § 56 Abs. 2 zugrunde gelegt.

 

Rz. 32

Dem Sozialleistungsberechtigten muss eine Geldleistung zustehen, die eigenständig oder als Erhöhungsbetrag der eigentlichen Sozialleistung Kinder berücksichtigt. Dies sind u. a. Kindergeld, Kinderzulagen, Kinderzuschläge (§ 33b BVG, § 270 SGB VI) und auch der höhere Leistungssatz nach § 149 SGB III. Diese zusätzlichen Leistungen knüpfen zumeist an eine Aufnahme der Kinder in den Haushalt oder deren tatsächliche Betreuung an. Bei den Tatbeständen des Abs. 2 können daher auch die Anspruchsvoraussetzungen für erhöhte Leistungen weggefallen sein.

 

Rz. 33

Bei der für die Abzweigung vorausgesetzten Nichtleistung von Unterhalt ist zu berücksichtigen, dass dieser auch durch Aufnahme in den Haushalt und persönliche Betreuung erbracht werden kann, so dass die Auszahlung der Geldleistung an die Kinder noch nicht allein dadurch gerechtfertigt ist, dass diese keine Geldleistung seitens des Leistungsberechtigten erhalten.

 

Rz. 34

Auch bei den Tatbeständen des Abs. 2 ist neben der Auszahlung des Abzweigungsbetrages an die Kinder oder deren gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 1 Satz 4 eine Auszahlung an die Personen oder Stellen zulässig, die den Kindern tatsächlich Unterhalt gewähren.

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