Rz. 45
v. Einem, Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 261, 642.
Frohn, Der unmittelbare Zugriff auf Sozialleistungen an den Unterhaltspflichtigen nach § 48 SGB I, FamRZ 1996 S. 920.
Günther, Zur Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 638.
ders., Abtretung, Pfändung und Abzweigung von Sozialleistungen, ZfSH/SGb 1998 S. 272.
ders., Nochmals – Zur Rechtsnatur der Maßnahmen nach §§ 48–54 SGB I, SGb 1999 S. 609.
Heilemann, Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen in Abzweigungsfällen, SozVers 1997 S. 174.
Kamprad, Das Verhältnis von Erstattungsansprüchen nach den §§ 102–105 SGB X zur Abzweigung nach § 48 SGB I, SozVers 1994 S. 96.
Löcher, Die Abzweigung in der Rentenberatung, rv 2009 S. 181.
Luthe, Aufteilung des Gesamtabzweigungsbetrages bei mehreren Kindern, jurisPR-SozR 21/2006, Anm. 3.
Weber, Die Rechtsqualität von Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung (Übertragung), Abzweigung und Pfändung, SGb 1999 S. 225.
ders., Die Verwaltungsaktqualität der Rechte nach §§ 48 ff. SGB I, SGb 2000 S. 165.
Wehrhahn, Abzweigung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Vorliegen eines Unterhaltstitels, jurisPR-SozR 7/2010, Anm. 2.
Rz. 46
Durch ein rechtkräftiges Unterhaltsurteil ist die gesetzliche Unterhaltspflicht i. S. d. § 48 bestimmt und gleichzeitig begrenzt, so dass für weitergehende Auszahlungsansprüche kein Raum bleibt. Soweit keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, kann nach § 48 Abs. 2 der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur vollen Höhe demjenigen ausgezahlt werden, der für den Unterhalt des Kindes tatsächlich aufkommt:
BSG, Urteil v. 17.9.1981, 4 RJ 105/80, SozR 1200 § 48 Nr. 3 = USK 81229 = MDR 1982 S. 349 = FEVS 32 S. 74.
Die Auszahlung einer laufenden Geldleistung zum Lebensunterhalt an Dritte nach § 48 (Abzweigung) steht im Ermessen des Leistungsträgers; von sich aus und ohne Antrag des aus § 48 Begünstigten braucht der Leistungsträger nur zu handeln, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die ihm ein eigenes Tätigwerden aufdrängen:
BSG, Urteil v. 12.5.1982, 7 RAr 20/81, BSGE 53 S. 260 = ZIP 1982 S. 1124 = SGb 1983 S. 244 = USK 82231.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Sozialleistungsträger die "angemessene Höhe" des Auszahlungsbetrages nach § 48 unter Berücksichtigung der Tabelle (Anlage zu § 850c ZPO) ermittelt. Für die Ermittlung der Höhe des Auszahlbetrages ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger und Unterhaltsschuldner durch die Zahlung an Dritte sozialhilfeberechtigt wird:
BSG, Urteil v. 18.8.1983, 7 RAr 101/81, BSGE 55 S. 245 = SozR 1200 § 48 Nr. 7 = NZA 1984 S. 270 = Breithaupt 1984 S. 889 = FEVS 34 S. 126 = ZfSH/SGB 1984 S. 217.
Die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO sind kein geeignetes Bemessungsschema für den Selbstbehalt des Leistungsempfängers. Zu den (insbesondere) unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Abzweigung an den Ehegatten (Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle):
BSG, Urteil v. 20.6.1984, 7 RAr 18/83, BSGE 57 S. 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8 = USK 8486 = FamRZ 1985 S. 379 = FEVS 35 S. 160.
Bei einem Streit über die Abzweigung nach § 48 Abs. 2 bedarf es nicht der Feststellung, ob der Leistungsberechtigte dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist und dieser Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Abgezweigt werden können auch bereits an den Leistungsberechtigten ausgezahlte laufende Geldleistungen dann, wenn die Auszahlung nach Eingang des Abzweigungsantrages erfolgt ist. Die Ablehnung der Auszahlung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Auszahlung ohne nähere Nachprüfung wegen der Behauptung des Sozialleistungsberechtigten abgelehnt wird, er leite den Kinderzuschuss an das Kind weiter, zumindest wenn bei Wiederholung des Auszahlungsantrags Zweifel an dieser Behauptung aufkommen:
BSG, Urteil v. 29.8.1984, 1 RJ 82/83, SozR 1200 § 48 Nr. 9 = BSGE 57 S. 127 = DRV 1985 S. 54 = ZfSH/SGB 1985 S. 75 = FEVS 34 S. 343.
1. Zu dem Rechtsstreit, in dem der Arbeitslose die Auszahlung von Teilen seiner Arbeitslosenhilfe an den Sozialhilfeträger gemäß § 48 Abs. 1 SGB I anficht, ist der Unterhaltsberechtigte, dessen Unterhaltsanspruch der Abzweigung zugrunde liegt, jedenfalls dann nicht notwendig nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, wenn er Auszahlung an sich nicht beantragt hat.
2. Der Mindestbetrag, der dem von seinem getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs in jedem Falle zu belassen ist, stimmt mit dem Mindestselbstbehalt überein, der dem Unterhaltspflichtigen auch seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber eingeräumt wird; dies gilt nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Ehegatten auf leistungspflichtige Verwandte verweisen kann (Fortführung von BSG, Urteil v. 20.6.1984, 7 RAr 18/83, BSGE 57 S. 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8).
3. Zur Frage, wann der Sozialhilfeträger i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Unterhalt gewährt.
4. Die Begründung einer Abzweigung genügt gegenüber dem Leistungsberechtigten den ...