0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1976 mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG) v. 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) wurde in Abs. 3 der Verweis auf § 48 mit Wirkung zum 27.7.1988 redaktionell geändert.
Mit Art. 1 Nr. 5, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurde in Abs. 3 der bisherige Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 3 in Satz 4 mit Wirkung zum 18.6.1994 geändert, womit der vorherigen Änderung des § 48 Abs. 1 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes v. 30.6.1989 (BGBl. I S. 1294) nachträglich Rechnung getragen wurde.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift betrifft wie § 48 die Auszahlung von Sozialleistungen in Geld an Dritte. Sie will ermöglichen, dass durch die Unterbringung keine Verzögerung der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf Leistungen zum Lebensunterhalt durch zusätzliche Überweisungsvorgänge vom Konto des Berechtigten an die Unterhaltsberechtigten eintritt, wenn der eigentliche Empfänger untergebracht ist (BT-Drs. 7/868 S. 31). Hierbei handelt es sich wie bei §§ 48 und 50 um eine gesetzliche Regelung, die die wirksame Erfüllung der Sozialleistungsansprüche in Abweichung von § 47 durch Zahlung an Dritte zulässt bzw. vorschreibt. Die besondere Bedeutung liegt dabei darin, dass die Zahlung an Dritte die gesamte Sozialleistung erfasst, also die Verfügungs- oder Pfändungsbegrenzungen (§§ 53, 54) hier nicht gelten.
Rz. 3
Sie stellt im Gegensatz zu § 48 eine Mussvorschrift und damit eine vom Sozialleistungsträger zwingend zu beachtende Abweichung von § 47 dar und setzt einen Antrag voraus. Wie bei § 48 führt auch in diesem Fall die Auszahlung an antragsberechtigte Dritte zur Erfüllung der Leistungsansprüche. Die Regelung knüpft allein an die Unterbringung des Unterhaltspflichtigen und Sozialleistungsberechtigten an, ohne jedoch die Nichterfüllung von Unterhaltsverpflichtungen vorauszusetzen.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen für Auszahlung an Dritte
2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Rz. 4
Dem untergebrachten Berechtigten muss ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung als Sozialleistung zustehen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient (vgl. Komm. zu § 48) oder die für und wegen Kindern, die bei der Leistung auch ohne gesetzliche Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, gewährt werden.
Rz. 5
Dieser Zahlungsanspruch muss nur bereits kraft Gesetzes entstanden und zur Zahlung fällig sein oder regelmäßig fällig werden. Der Anspruch muss auch noch nach materiellrechtlichen Vorschriften bestehen, insbesondere nicht wegen der Unterbringung wegfallen (wie z. B. mangels Verfügbarkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld). Der Einzelanspruch muss darüber hinaus dem Berechtigten noch zustehen, darf also nicht zuvor wirksam abgetreten, gepfändet oder auf einen anderen Leistungsträger übergegangen sein. Soweit nicht pfänd- oder abtretbare Teile des Anspruchs dem Berechtigten verbleiben, kann dieser Teil ohne die Einschränkungen der §§ 53, 54 an die nach § 49 Berechtigten übertragen und ausgezahlt werden. Eine Überleitung nach § 50 ist gegenüber § 49 nachrangig (vgl. Komm. zu § 50).
Rz. 6
Die Nichtleistung von Unterhalt ist für die Anwendung des § 49 nicht erforderlich, denn die Auszahlung an die Unterhaltsberechtigte dient gerade auch der Sicherstellung deren Lebensunterhalts während der Unterbringung. § 49 hat, wenn ein Antrag gestellt wird, Vorrang vor § 48. Wird ein Antrag nicht gestellt, bleibt trotz Unterbringung des Berechtigten § 48 anwendbar, wenn nämlich der untergebrachte Leistungsberechtigte seine Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern verletzt.
Rz. 7
Ausreichend für die Auszahlung bei Unterbringung ist nach Abs. 2 auch allein der Bezug von Geldleistungen, die der Höhe nach für (nicht unterhaltsberechtigte) Kinder gewährt werden; insbesondere das Kindergeld für Stief- oder Pflegekinder und der Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI. Dies entspricht § 48 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2.
2.1.2 Unterbringung auf richterliche Anordnung
Rz. 8
Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn es sich um eine Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung handelt. In erster Linie ist an die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Strafgesetzbuch zu denken, aber auch an die Anordnung von Untersuchungshaft, Beugehaft; ferner an Freiheitsentziehung aufgrund landesrechtlicher Vorschriften. Keine Anwendung findet die Vorschrift, wenn eine Unterbringung aufgrund Betreuungsrechts zur Bestimmung des Aufenthalts erfolgt, selbst wenn sie mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1906 Abs. 2 BGB erfolgt (so auch Mrozynski, SGB I, ...