Rz. 21

Über das Ausgleichsverhältnis der beteiligten Sozialleistungsträger bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 32) geht als selbstverständlich davon aus, dass dem ermächtigenden Sozialleistungsträger nach der Verrechnung ein Erstattungsanspruch in Höhe des verrechneten Betrags zusteht, ohne dafür jedoch eine Rechtsgrundlage zu benennen. Daher ist nicht eindeutig, ob es sich bei der Verrechnungsermächtigung um Amtshilfe (§§ 3ff. SGB X), ein Auftragsverhältnis (§§ 86ff. SGB X) oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53ff. SGB X) handelt. Auch die Rechtsprechung ist nicht eindeutig und einheitlich. Einerseits geht das BSG (Urteil v. 25.3.1982, 10 RKg 2/81, SozR 1200 § 52 Nr. 6 = BSGE 53 S. 208) von einem Auftragsverhältnis, andererseits (BSG, Urteil v. 26.9.1991, 4/1 RA 33/90, SozR 3-1200 § 51 Nr. 2) von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag aus. Letzteres erscheint problematisch; denn die Zulässigkeit der Verrechnung dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber setzt lediglich die einseitige Ermächtigung voraus, jedoch keine wechselseitigen Vereinbarungen darüber.

 

Rz. 22

Da durch die Verrechnung die Leistungspflicht der Sozialleistungsträger des Hauptanspruchs als erfüllt gilt und der Anspruch des Sozialleistungsträgers der Gegenforderung erlischt, hat der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger dem ersuchenden Leistungsträger den tatsächlich nicht ausgezahlten Anteil an der Sozialleistung als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 667 BGB zu erstatten.

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