Rz. 24

Die Übertragung von Sozialleistungen auf einen Dritten ist ungeachtet der Pfändbarkeit und der Pfändungsgrenzen zulässig, wenn diese Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt und der Sozialleistungsträger dieses feststellt. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Frage der Pfändbarkeit einer Leistung der Höhe nach, sondern auch schon dem Grunde nach unpfändbare Leistungen (§ 54 Abs. 3). Bedeutung kommt dieser Regelung nur dann zu, wenn sich ein Dritter aufgrund der Abtretung unmittelbar an den Sozialleistungsträger wendet. Die Regelung läuft als Schutzvorschrift ins Leere, wenn der Sozialleistungsberechtigte selbst die ihm ausgezahlte Sozialleistung entsprechend der schuldrechtlichen Verpflichtung, die der Abtretung zumeist zugrunde liegt, verwendet und an den Dritten weiterleitet.

 

Rz. 25

Der Begriff des wohlverstandenen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil v. 8.12.1993, 10 RKg 1/92, SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Dieser hat sich nicht an der Pfändbarkeitsgrenze des Abs. 3 oder der Pfändbarkeit nach § 54 Abs. 3 zu orientieren, da es gerade um das Unterschreiten dieser Grenze oder die Abweichung davon aus besonderen Gründen geht.

 

Rz. 26

Am wohlverstandenen Interesse fehlt es, wenn durch die Abtretung nicht ein mindestens gleichwertiger Vermögensvorteil erlangt oder der damit verbundene Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. So ist die Abtretung von Kindergeldansprüchen zur Sicherung des allgemeinen Familienunterhalts im wohlverstandenen Interesse, nicht aber die Abtretung zur Deckung der laufenden Miet- und Energiekosten der Familienwohnung, wenn diese durch das zustehende Wohngeld gedeckt sind (BSG, Urteil v. 14.8.1984, 10 RKg 19/83, SozR 1200 § 53 Nr. 2). Am wohlverstandenen Interesse bei der Abtretung von Kindergeldansprüchen fehlt es jedoch, wenn damit Ansprüche Dritter befriedigt oder gesichert werden sollen und nicht gesichert ist, dass dadurch Eingriffe in den Familienunterhalt unterbleiben (BSG, Urteil v. 8.12.1993, 10 RKg 1/92, SozR 3-1200 § 53 Nr. 6).

 

Rz. 27

Überhaupt wird die Abtretung dann als im wohlverstandenen Interesse anzusehen sein, wenn der Berechtigte ohnehin die Geldleistung zu seinem notwendigen Lebensunterhalt verwenden müsste, so dass sich die Abtretung lediglich wie eine Anweisung zur Zahlung an Dritte auswirkt. Insoweit wäre auch eine Abtretung an den Träger der Sozialhilfe, der diese Leistungen zur Verfügung stellt, denkbar. Dieser hat jedoch einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X, so dass es der Abtretung dem Grunde nach nicht bedarf. In den Fällen des § 38 SGB XII wird man dagegen eine Abtretung dann für zulässig halten, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nur als Darlehen gewährt wird.

 

Rz. 28

Nicht im wohlverstandenen Interesse liegt die Abtretung zur Tilgung oder Sicherung von Schulden (mit Ausnahme von Nr. 1), wenn dazu Leistungen unterhalb der Grenze des Abs. 3 an den Dritten gezahlt werden müssten. Die Pfändungsschutzvorschriften schließen hier den Zugriff oder die zwangsweise Beitreibung gerade aus, so dass weder ein wirtschaftliches Äquivalent erlangt noch ein Sicherungszweck verwirklicht werden könnte.

 

Rz. 29

Die Zulässigkeit der Übertragung im wohlverstandenen Interesse verlangte an sich eine Mitwirkung des Sozialleistungsträgers bereits an der Vereinbarung der zivilrechtlichen Übertragung (Zustimmung zu der Abtretung) durch feststellende Entscheidung über die Anerkennung dieser Voraussetzung (privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt; vgl. BSG, Urteil v. 8.12.1993, 10 RKg 1/92, SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Eine solche vorherige Mitwirkung in Form der Zustimmung zur Abtretung als Verfügungsgeschäft ist jedoch nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Der Sozialleistungsträger hat und kann daher erst nachträglich im Zusammenhang mit der Offenlegung der Abtretung und der Frage der Auszahlung des Einzelanspruchs an den Zessionar über das wohlverstandene Interesse entscheiden, womit von der nachträglichen Genehmigung dann die Wirksamkeit der Verfügung abhängt. Nach der Rechtsprechung ist wegen des Zustimmungserfordernisses die Abtretung bis zur nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam (vgl. BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11 AL 47/99 R, NZS 2001 S. 104). Daher kann in der Zeit bis zur Zustimmungserklärung noch mit befreiender Wirkung an den Sozialleistungsberechtigten geleistet werden. Die Zustimmung kann auch rückwirkend nicht mehr erstritten werden, wenn die Leistung in vollem Umfang bereits an den Berechtigten selbst erbracht worden ist (so BSG, Urteil v. 29.1.2014, B 5 R 36/12 R, BSGE 115 S. 110).

 

Rz. 30

Verweigerte der leistungspflichtige Sozialleistungsträger die Auszahlung an den Abtretungsempfänger mit dem Hinweis auf fehlendes wohlverstandenes Interesse, so soll in dieser Ablehnung ein feststellender Verwaltungsakt liegen (BSG, Urteil v. 8.12.1993, 10 RKg 1/92, SozR 1200 § 53 Nr. 6), der auch vom Abtretungsempfänger angefochten werden kann, der neben der Anfechtung ...

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