Rz. 2
§ 54 erklärt die Pfändbarkeit von Sozialleistungen für grundsätzlich zulässig. Zuvor war die Pfändung und Pfändbarkeit von Sozialleistungen nur in einzelnen Vorschriften geregelt und ansonsten ausgeschlossen. Aus der grundsätzlichen Anerkenntnis der Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen mit dem SGB I folgt auch deren grundsätzliche Pfändbarkeit. Die Vorschrift regelt dafür die Grenzen und den Umfang einer möglichen Pfändung zum Schutz des Berechtigten. Diese Abwägung zwischen der (grundsätzlichen) Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen und dem Interesse des Pfändungsgläubigers und dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten, der ursprünglich lediglich der Pfändung seiner Sozialleistungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche und ansonsten bei Billigkeit ausgesetzt war, führte in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Rechtsänderungen, die die Verkehrsfähigkeit laufender Sozialleistungen ausweiteten. Dies erfolgte auch im Hinblick darauf, dass der Sozialleistungsberechtigte einen durch zumeist eigene Beitragsleistungen erworbenen gesetzlichen Anspruch auf diese Geldleistungen als Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) hat, diese zum Lebensunterhalt verwenden oder sonst darüber verfügen kann, und Sozialleistungen (als Arbeitsentgeltersatz) neben dem Arbeitsentgelt selbst zumeist das einzig mögliche Sicherungsmittel bei der Kreditbeschaffung sind.
Rz. 3
Durch Abs. 1 werden Dienst- und Sachleistungen und bestimmte zweckgebundene Geldleistungen der Pfändung gänzlich entzogen. In den Fällen der einmaligen Geldleistung verlangt Abs. 2 für die Pfändung eine Billigkeitskontrolle. Trotz der Einleitung ("unpfändbar") beinhaltet der Abs. 3 keine generelle Unpfändbarkeit der dort genannten Leistungen mehr, sondern lässt bei einigen Ansprüchen die Pfändung für einen Teil der dort genannten Leistung ("soweit") zu. Laufende Geldleistungen unterliegen nach Abs. 4 der Pfändung wie Arbeitseinkommen (i. S. d. § 850c ZPO). Nach Abs. 5 unterliegen kinderbezogene Geldleistungen lediglich wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten der Pfändung.
Rz. 4
Der mit Wirkung zum 30.5.2005 angefügte Abs. 6 sieht mit dem Verweis auf § 53 Abs. 6 eine gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers eines aus einer Sozialleistung resultierenden Geldleistungsanspruchs neben dem Sozialleistungsberechtigten vor, wenn dieser Geldbetrag infolge einer Pfändung an einen Dritten erbracht wurde, die Sozialleistung (als Geldbetrag) jedoch zu Unrecht erbracht worden war und (als Geldbetrag) zurückgefordert wurde. In diesen Fällen wird zudem ausdrücklich die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Dritten durch Verwaltungsakt vorgesehen, da dieser an dem Sozialrechtsverhältnis nicht beteiligt war und durch die Pfändung auch nicht wird, sodass eine eigenständige Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, gerichtet auf die Rückzahlung des Geldbetrages, diesem gegenüber erforderlich war und ist.