Rz. 10

Dienst- und Sachleistungen sind von der Pfändung ausgeschlossen und können auch nicht verpfändet oder abgetreten werden (§ 53 Abs. 1). Sie sind auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten und würden ihren Zweck verfehlen, wenn sie an Dritte erbracht würden (BT-Drs. 7/868 S. 32). Mit dem Pfändungsausschluss wird letztlich die Regelung des § 399 BGB übernommen, nach der die Abtretung einer Forderung nicht erfolgen kann, wenn die Leistung an einen anderen nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Es wäre daher ohnehin schon fraglich, ob Dienst- oder Sachleistungen als solche überhaupt pfändbar wären, oder ob nicht lediglich der Anspruch an sich, für die Vollstreckung umgewandelt in einen Geldanspruch, gepfändet und einem Dritten übertragen werden könnte.

 

Rz. 11

Soweit Sach- und Dienstleistungen i. S. d. SGB darin bestehen, dass als Surrogat für deren Selbstbeschaffung Geldleistungen erbracht werden (z. B. Kfz-Hilfen, Kinderbetreuungskosten nach dem SGB VIII, persönliche Budgets nach § 17 SGB IX), wird man diesen Geldleistungsanspruch grundsätzlich den Sach- und Dienstleistungen zuordnen müssen, solange die Leistung noch nicht beschafft worden ist.

 

Rz. 12

Werden Dienst- und Sachleistungen vom Sozialleistungsträger zu Unrecht nicht als solche erbracht, kann ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen entstehen (z. B. aus § 13 SGB V, § 15 SGB IX), der auf Geldersatz gerichtet ist. Da es sich hierbei um einen einmaligen Geldleistungsanspruch handelt, kann dieser, jedenfalls wenn er durch eine gerichtliche oder verwaltungsmäßige Entscheidung betragsmäßig konkretisiert ist, gepfändet werden, zumindest im Rahmen des Abs. 2 aus Billigkeitsgründen, wenn der Berechtigte die Erstattung bewilligt bekommen hatte, jedoch seinerseits nicht gegenüber dem Leistungserbringer gezahlt hatte und wenn deswegen die Pfändung betrieben und der Vollstreckungstitel erwirkt wurde (so auch Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 54 Rz. 10; Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB I, § 54 Rz. 24, Stand: Juli 2013).

 

Rz. 12a

Neben der aus Abs. 1 folgenden Unpfändbarkeit für Sach- und Dienstleistungen sind auch nach § 37 vorrangige Sonderregelungen über die Unpfändbarkeit von Sozialleistungen zu beachten. So schließen z. B. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Ansprüche auf Sozialhilfe, § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und § 107 Abs. 1 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe von der Pfändung aus. Da diese Sach- oder Dienstleistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX aber auch als Teil eines persönlichen Budgets in Form einer Geldleistung erbracht werden können (vgl. § 29 SGB IX und Komm. dort), ist davon auszugehen, dass auch die für die Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringende Geldleistung als persönlichen Budget nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden darf (so auch Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 54 Rz. 14).

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