Rz. 21
Soweit Abs. 3 in der Einleitung auf "unpfändbare" Leistungen verweist, ist dies bereits seit der Änderung durch das 2. SGBÄndG zum 18.6.1994 nicht mehr in vollem Umfang zutreffend. Die vollständige Unpfändbarkeit gilt nur noch für einige der genannten Leistungen, andere Leistungen sind lediglich mit bestimmten Beträgen ("soweit") der Pfändung entzogen. Soweit die Leistungen pfändbar sind, richtet sich der Umfang der Pfändung nach Abs. 4, da es sich um laufende Geldleistungen handelt. Die Unpfändbarkeit von Leistungen der Sozialhilfe ist in § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eigenständig geregelt und geht als abweichende Bestimmung nach § 37 den §§ 53, 54 vor. Dies gilt für alle Leistungen des SGB XII, unabhängig davon, ob es sich um Muss-, Kann- oder Soll-Leistungen handelt (vgl. dazu Komm. zu § 17 SGB XII).
Rz. 21a
Mit Art. 1 Nr. 37, Art. 4 Abs. 1 des 9. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit Wirkung zum 1.8.2016 dahingehend geändert, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die Rechtsprechung des BGH, z. B. Beschluss v. 25.10.2012 (VII ZB 47/11) ist daher überholt. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Abs. 2 bleibt jedoch nach § 42 Abs. 4 Satz 2 SGB II unberührt. Zur Begründung ist in BT-Drs. 18/8041 S. 56 ausgeführt: "Wie die Sozialhilfe dienen die Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II – insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld – der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben. Auch verwaltungsökonomische Gründe sprechen dafür, die SGB II-Leistungen als grundsätzlich unpfändbar auszugestalten. Für die Träger der Grundsicherung entfällt der Aufwand zur Ermittlung der pfändbaren Beträge nach den §§ 850c ff. ZPO. Dieser entsteht, auch wenn sich in aller Regel keine pfändbaren Beträge errechnen. Daher ist es sachgerecht, die Leistungen von vornherein als unpfändbar auszugestalten."
§ 107 Abs. 1 SGB IX i. d. F. des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde der auch auf eine Geldleistung gerichtete Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe von der Pfändung ausgenommen. Zur Begründung war dazu lediglich ausgeführt, dass die Regelung inhaltsgleich § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB XII übernimmt (BT-Drs. 18/9522 S. 282).
Rz. 21b
Abs. 3 war in Nr. 2 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs mit Wirkung zum 18.9.2012 dahingehend geändert worden, dass die Verweisung auf § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gestrichen wurde, womit klargestellt werden sollte, dass sich die Höhe des zu berücksichtigenden Elterngeldes nicht nur nach § 2, sondern nach allen maßgeblichen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zur Ermittlung des auszuzahlenden Elterngeldes richtet. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) wurde der Abs. 3 insgesamt mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefasst. In Nr. 1 wurde inhaltlich der Verweis auf das Erziehungsgeld nach dem BErzGG, dass mit dem 31.12.2008 außer Kraft getreten war, aufgehoben und der Verweis auf das Betreuungsgeld eingefügt. In Nr. 2 wurde der Verweis auf das BErzGG gestrichen und für die Pfändbarkeit des Elterngeldes wieder der Verweis auf § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aufgenommen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9915 S. 14) verweist für die Änderung in Nr. 2 nur auf die "redaktionelle Anpassung an den Wegfall des Erziehungsgeldes", sodass nicht eindeutig ist, ob damit die vorherige Änderung bewusst rückgängig gemacht werden sollte oder ein Redaktionsfehler vorliegt. Die Nr. 2a und 3 sind inhaltlich unverändert geblieben.
2.4.1 Elterngeld, dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder (Abs. 3 Nr. 1)
Rz. 22
Nr. 1 trifft nunmehr Regelungen über die Pfändbarkeit des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes sowie der dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder. Das Elterngeld ergibt sich aus § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Betreuungsgeld, eingeführt durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254), aus den §§ 4a bis 4d BEEG. Soweit diese Leistungen einleitend als unpfändbar bezeichnet werden, wird dies allerdings durch den Verweis auf die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge begrenzt. Unpfändbar sind diese Leistungen daher lediglich im Umfang der anrechnungsfreien Beträge. Wie früher das Erziehungsgeld selbst, sind die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistung der Länder gänzlich unpfändbar.
Rz. 23
Das durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Wirkung zum 1.1.2007 für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder (§ 27 BEEG) eingeführte Elterngeld ist für zuvor Beschäftigte als Lohnersatzleistung ausgestaltet und beträgt grundsätzlich 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, höchstens jedoch 1.800,...