Rz. 22
Nr. 1 trifft nunmehr Regelungen über die Pfändbarkeit des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes sowie der dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder. Das Elterngeld ergibt sich aus § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Betreuungsgeld, eingeführt durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254), aus den §§ 4a bis 4d BEEG. Soweit diese Leistungen einleitend als unpfändbar bezeichnet werden, wird dies allerdings durch den Verweis auf die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge begrenzt. Unpfändbar sind diese Leistungen daher lediglich im Umfang der anrechnungsfreien Beträge. Wie früher das Erziehungsgeld selbst, sind die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistung der Länder gänzlich unpfändbar.
Rz. 23
Das durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Wirkung zum 1.1.2007 für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder (§ 27 BEEG) eingeführte Elterngeld ist für zuvor Beschäftigte als Lohnersatzleistung ausgestaltet und beträgt grundsätzlich 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, höchstens jedoch 1.800,00 EUR monatlich (zu Einzelheiten und Abweichungen vgl. Komm. zu § 2 BEEG). Aufgrund der Lohnersatzfunktion wäre eine vollständige Unpfändbarkeit des Elterngeldes daher nicht gerechtfertigt. Die Unpfändbarkeit wird daher betragsmäßig begrenzt und zwar auf den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 BEEG. Nach § 10 Abs. 1 und 2 BEEG sind vom Elterngeld monatlich 300,00 EUR anrechnungsfrei. Dies entspricht der Höhe des Elterngeldes von mindestens 300,00 EUR nach § 2 Abs. 5 BEEG, auf das auch dann ein Anspruch besteht, wenn zuvor kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. § 6 Satz 2 BEEG sah bis 31.12.2014 eine Verlängerungsoption für das Elterngeld bei Halbierung der Leistung vor. Seit dem 1.1.2015 ergibt sich dies aus dem Anspruch auf Elterngeld Plus (§ 4 Abs. 3 BEEG). In § 10 Abs. 3 BEEG war und ist damit verbunden, dass anrechnungsfrei dann auch nur ein Betrag von 150,00 EUR des Elterngeldes ist. Dies gilt auch für die Unpfändbarkeit, da in Nr. 1 auf § 10 BEEG insgesamt verwiesen wird, was dessen Abs. 3 einschließt (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB I, § 54 Rz. 25, Stand: Juli 2013; Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 54 Rz. 33, Stand: Dezember 2017;Lilge, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 54 Rz. 34; v. Koppenfels-Spies, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 54 Rz. 31, Stand: Januar 2022). Eingeschlossen in den Verweis auf § 10 BEEG ist auch dessen Abs. 4, wonach sich bei Mehrlingsgeburten der anrechnungsfreie und damit unpfändbare Anteil mit der Anzahl der geborenen Kinder vervielfacht, wobei allerdings auch bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Rz. 23a
Das mit dem Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254) Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 3 Nr. 1 in Bezug genommene Betreuungsgeld war in §§ 4a bis 4d BEEG geregelt. Der Anspruch auf Betreuungsgeld sollte dann bestehen, wenn für das Kind keine dauerhaft durch öffentliche Sach- und Personalkostenzuschüsse geförderte Kinderbetreuung, insbesondere keine Betreuung in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege (nach § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. §§ 22 bis 23 SGB VIII) in Anspruch genommen wurde (negative Tatbestandsvoraussetzung des § 4a Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Der Anspruch auf Betreuungsgeld war nicht davon abhängig, dass der Berechtigte keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, weil § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG als Anspruchsvoraussetzung nicht in Bezug genommen wurde. Der Anspruch auf Betreuungsgeld besteht für jedes Kind für höchstens 22 Lebensmonate und beträgt 150,00 EUR monatlich (§ 4b BEEG). Auch für das Betreuungsgeld wurde für dessen Unpfändbarkeit auf die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge (monatlich 300,00 EUR) verwiesen. Da das Betreuungsgeld lediglich 150,00 EUR monatlich betragen sollte, kam rechnerisch lediglich bei Betreuungsgeld für die zeitgleiche Betreuung mehrerer Kinder eine Pfändbarkeit in Betracht, wobei bei Mehrlingsgeburten wiederum § 10 Abs. 4 BEEG in Betracht zu ziehen war, wonach sich bei Mehrlingsgeburten der anrechnungsfreie und damit unpfändbare Anteil mit der Anzahl der geborenen Kinder vervielfacht. Faktisch dürfte eine Pfändbarkeit für Betreuungsgeld in der Vergangenheit daher kaum in Betracht kommen.
Rz. 23b
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit der Regelungen der §§ 4 a bis 4d BEEG zum Betreuungsgeld (BVerfG, Urteil v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13) hatte auf die Frage der Pfändbarkeit in der Vergangenheit keinen Einfluss. Ungeachtet der Nichtigkeit der Vorschriften (§§ 4 a bis 4d BEEG) ist für die Pfändbarkeit des Betreuungsgeldes allein darauf abzustellen, ob die Leistung als Betreuungsgeld bewilligt worden war und dementsprechend zu zahlen ist. Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG, auf den das BVerfG in seinem Urteil ausdrücklich hinweist, bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die a...