Rz. 29

Als letztrangiger Sonderrechtsnachfolger ist der Haushaltsführer, der schon früher in einzelnen Vorschriften als Berechtigter enthalten war (§ 88 RKG, § 65 AVG) genannt, der in Anlehnung an diese Vorschriften in Abs. 4 eigenständig definiert wird. Damit dieser als Sonderrechtsnachfolger in Betracht kommt, müssen alle in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Ob diese Regelung noch zeitgemäß ist, erscheint fraglich (Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 56 Rz. 31, Stand: 1.10.2011).

 

Rz. 30

Als Haushaltsführer kommen nur Verwandte oder Verschwägerte in Betracht. Das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis kann beliebig weitläufig sein, wann ein solches vorliegt, richtet sich nach dem BGB (§§ 1589, 1590 BGB). Der hinterbliebene Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird daher, trotz evtl. Haushaltsführung, nicht Sonderrechtsnachfolger. Dagegen kann der gleichgeschlechtliche Partner einer Lebenspartnerschaft i. S. d. § 33b SGB I ab 1.8.2001 als Haushaltsführer Sonderrechtsnachfolger werden.

 

Rz. 31

Der verstorbene Berechtigte muss verheiratet, geschieden oder verwitwet gewesen sein, oder der noch lebende Ehegatte muss aus gesundheitlichen Gründen (früher: durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche) gehindert gewesen sein, den Haushalt tatsächlich zu führen. Ob im Übrigen ein eheähnliches Verhältnis bestanden hat oder der Haushaltsführer im Haushalt des Berechtigten gelebt hat, ist gleichgültig. Die tatsächliche Haushaltsführung muss anstelle des früheren oder gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners getreten sein. Die Führung des Haushaltes eines Ledigen oder bei Getrenntleben der Ehegatten reicht daher nicht aus.

 

Rz. 32

Der Haushalt muss mindestens ein Jahr lang geführt worden sein, zurückgerechnet vom Todestag des Berechtigten. Der Haushalt muss aber nicht allein und ausschließlich durch den Haushaltsführer geführt worden sein. Ausreichend ist eine, dem Zweck der Vorschrift entsprechende, übliche Wahrnehmung hauswirtschaftlicher Aufgaben eines sonstigen Ehepartners.

 

Rz. 33

Der Haushaltsführer muss zudem vom Berechtigten überwiegend unterhalten worden sein, d. h., dieser muss mehr als die Hälfte des Unterhalts bestritten haben. Ob dieser Unterhalt eine rechtliche Grundlage (gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung) hatte, ist nicht von Bedeutung. Wurde der Haushalt im Rahmen eines abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geführt, wurde kein Unterhalt gewährt und die Tätigkeit auch nicht an Stelle des Ehegatten ausgeübt, tritt auch keine Sonderrechtsnachfolge ein.

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