Rz. 12

Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Satz 2 wird dem Fiskus als Erbe untersagt, den Anspruch geltend zu machen. Der Anfall des Erbes an den Fiskus als letztmöglichem Erben (§ 1936 BGB) und damit auch für die in den Nachlass fallenden auf Geld gerichteten Sozialleistungsansprüche wird dabei vorausgesetzt. Die Sozialleistungsansprüche gehen allerdings nicht unter, sondern werden zu einer Naturalobligation (so BSG, Urteil v. 25.11.1982, 5b RJ 46/81, BSGE 54 S. 186). Der Fiskus ist als Erbe, und nur als solcher, durch Satz 2 an der Geltendmachung der Forderung gegenüber dem sozialleistungspflichtigen Träger gehindert, darf also nicht die Zahlung fordern oder gerichtlich geltend machen (so auch die Begründung BT-Drs. 7/868 S. 33). Demgemäß ist er auch gehindert, sie an Dritte abzutreten, die sie dann geltend machen könnten. Der Fiskus ist jedoch wohl nicht gehindert, aus anderen Gründen (z.B. wegen Steuerschulden) auf diese Ansprüche zuzugreifen.

 

Rz. 13

Die Rechtsansprüche auf die Sozialleistungen bleiben auch als Ansprüche des verstorbenen Berechtigten weiter bestehen. Das hat insoweit Bedeutung, als Dritte weiterhin ihre Rechte daran (§§ 51 ff.) geltend machen können. Desgleichen bedeutet dies, dass die Ansprüche für Erstattungspflichten zwischen den Sozialleistungsträgern und für erst später erkannte und geltend gemachte Verbindlichkeiten des Verstorbenen zur Verfügung stehen (BSG, Urteil v. 28.3.1979, 4 RJ 45/78, SozR 2200 § 183 Nr. 21) und innerhalb der Sozialversicherung ausgeglichen werden können.

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