2.1 Dienst- und Sachleistungen (Satz 1)
Rz. 4
Ansprüche auf Dienstleistungen erlöschen kraft ausdrücklicher Regelung mit dem Tode des Berechtigten. Dabei betrifft § 59 Satz 1 nur die bisher nicht oder nicht vollständig erfüllten Ansprüche als Forderungsrecht auf konkrete Dienst- und Sachleistungen, die Gegenstand von sozialen Rechten nach § 11 sind. Auf konkrete Dienst- oder Sachleistungen (vgl. Komm. zu § 11) kann vor dem Tod des Berechtigten aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen und der entstandenen Bedarfslage ein Rechtsanspruch entstanden sein (§§ 38 ff.), der noch nicht erfüllt war.
Rz. 5
Diese im Regelfall nach § 40 entstandenen und aber noch nicht erfüllten Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Dabei ist gerade auch nicht von Bedeutung, ob der Anspruch auf die Dienst- oder Sachleistung bereits geltend gemacht wurde oder sogar schon durch Verwaltungsakt bewilligt worden war. Ein Dienst- oder Sachleistungen bewilligender Verwaltungsakt erledigt sich nach § 39 SGB X mit dem Erlöschen der Ansprüche durch den Tod des aus dem Bescheid Berechtigten.
Rz. 6
Dieses gesetzlich angeordnete Erlöschen der Ansprüche beruht einmal auf der Tatsache, dass die Erfüllung gegenüber dem verstorbenen Berechtigten objektiv nicht mehr möglich ist und seinen Zweck verfehlen würde. Darüber hinaus besagt dies aber auch, dass sich der nicht erfüllte Sach- oder Dienstleistungsanspruch bei Tod des Berechtigten nicht automatisch in einen auf Geld- oder Wertersatz gerichteten Ersatzanspruch umwandelt.
Rz. 7
Dies hat für ein über den Dienst- oder Sachleistungsanspruch anhängiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren insoweit Bedeutung, als sich mit dem Tod des Berechtigten dieses Verfahren erledigt, weil der geltend gemachte Anspruch auch für die zurückliegende Zeit erlischt (BSG, Urteil v. 10.10.1978, 3 RK 11/78, USK 78126).
Rz. 8
Soweit Dienst- oder Sachleistungen, auf die ein Anspruch bestanden hatte, nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Tod des Berechtigten erbracht worden waren und sich der Berechtigte diese Leistungen deswegen selbst beschafft hatte, kann zugleich mit den Streit über die Sachleistung auch ein Verfahren wegen eines Kostenerstattungsanspruchs anhängig sein. Soweit ein Ausgleichs- oder Erstattungsanspruch bestehen und geltend gemacht ist, ist dieser dann als auf eine Geldleistung gerichtet nach Satz 2 zu beurteilen ist.
2.2 Geldansprüche (Satz 2)
Rz. 9
Auch Satz 2 geht davon aus, dass auch die auf eine Geldleistung gerichteten Sozialleistungsansprüche grundsätzlich mit dem Tod erlöschen (so auch Benz, WzS 1993 S. 272, 274). Nur ausnahmsweise erlöschen sie aber nicht, wenn sie nämlich bis zum Todeszeitpunkt schon festgestellt waren oder ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig war, dieser Anspruch also bekannt war. Nur in den letztgenannten Fällen bleiben sie auch beim Tod des Berechtigten (und nur, soweit sie die Zeit bis zum Tod betreffen) bestehen und können auf den Sonderrechtsnachfolger oder Erben als neuen Anspruchsinhaber übergehen.
Rz. 10
Mit "Geldleistungen" sind sowohl die laufenden als auch die einmaligen Leistungen gemeint. Nach Satz 2 sind auch die Geldansprüche, die als Wahlleistung an die Stelle eines Dienst- oder Sachleistungsanspruchs treten (z.B. Pflegegeld statt Pflegesachleistung) und die als Ersatz für eigene Aufwendungen wegen nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Sach- oder Dienstleistungen geltend gemacht werden könnten (z.B. nach § 13 SGB V), zu beurteilen. Ob man zu den auf eine Geldleistung gerichteten Sozialleistungsansprüchen nach Satz 2 auch andere, insbesondere verfahrensrechtlich Ansprüche zählen kann, die allenfalls mittelbar für Geldleistungsansprüche von Bedeutung sein können (z.B. den Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Geldleistung, den Anspruch auf Überprüfung nach § 44 SGB X oder dem Berechtigten einstmals zustehende Gestaltungsrechte) erscheint zweifelhaft.
Rz. 11
Ein Geldleistungsanspruch war bereits anerkannt, wenn darüber ein entsprechender Bescheid erteilt war. Ob dieser Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist eben so wenig entscheidend wie dessen Bestandskraft. Entscheidend ist aber wohl, dass damit gerade ein Geldanspruch des Berechtigten auf zu dessen Lebzeiten bereits fällige Sozialleistungen anerkannt war. Dieser Bescheid kann entweder einen laufenden, auf regelmäßig sich wiederholende Zahlungen (z.B. Renten, Pflegegeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) gerichteten Anspruch anerkennen oder einen einmaligen Zahlungsanspruch beinhalten.
Rz. 12
Zu den anerkannten Ansprüchen kann auch ein bereits dem Berechtigten gegenüber erlassener Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X gehören, wenn in diesem festgestellt wurde, dass eine Geldleistung zu Unrecht verweigert oder zu gering festgesetzt worden war und der entgegenstehende Verwaltungsakt deswegen aufgehoben wurde. Wenn mit diesem Bescheid nicht zugleich auch über die richtige Höhe der Leistung entschieden wurde, so ist zumindest noch darüber in einem anhängigen Verwaltungsverfa...