Rz. 9
Auch Satz 2 geht davon aus, dass auch die auf eine Geldleistung gerichteten Sozialleistungsansprüche grundsätzlich mit dem Tod erlöschen (so auch Benz, WzS 1993 S. 272, 274). Nur ausnahmsweise erlöschen sie aber nicht, wenn sie nämlich bis zum Todeszeitpunkt schon festgestellt waren oder ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig war, dieser Anspruch also bekannt war. Nur in den letztgenannten Fällen bleiben sie auch beim Tod des Berechtigten (und nur, soweit sie die Zeit bis zum Tod betreffen) bestehen und können auf den Sonderrechtsnachfolger oder Erben als neuen Anspruchsinhaber übergehen.
Rz. 10
Mit "Geldleistungen" sind sowohl die laufenden als auch die einmaligen Leistungen gemeint. Nach Satz 2 sind auch die Geldansprüche, die als Wahlleistung an die Stelle eines Dienst- oder Sachleistungsanspruchs treten (z.B. Pflegegeld statt Pflegesachleistung) und die als Ersatz für eigene Aufwendungen wegen nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Sach- oder Dienstleistungen geltend gemacht werden könnten (z.B. nach § 13 SGB V), zu beurteilen. Ob man zu den auf eine Geldleistung gerichteten Sozialleistungsansprüchen nach Satz 2 auch andere, insbesondere verfahrensrechtlich Ansprüche zählen kann, die allenfalls mittelbar für Geldleistungsansprüche von Bedeutung sein können (z.B. den Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Geldleistung, den Anspruch auf Überprüfung nach § 44 SGB X oder dem Berechtigten einstmals zustehende Gestaltungsrechte) erscheint zweifelhaft.
Rz. 11
Ein Geldleistungsanspruch war bereits anerkannt, wenn darüber ein entsprechender Bescheid erteilt war. Ob dieser Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist eben so wenig entscheidend wie dessen Bestandskraft. Entscheidend ist aber wohl, dass damit gerade ein Geldanspruch des Berechtigten auf zu dessen Lebzeiten bereits fällige Sozialleistungen anerkannt war. Dieser Bescheid kann entweder einen laufenden, auf regelmäßig sich wiederholende Zahlungen (z.B. Renten, Pflegegeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) gerichteten Anspruch anerkennen oder einen einmaligen Zahlungsanspruch beinhalten.
Rz. 12
Zu den anerkannten Ansprüchen kann auch ein bereits dem Berechtigten gegenüber erlassener Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X gehören, wenn in diesem festgestellt wurde, dass eine Geldleistung zu Unrecht verweigert oder zu gering festgesetzt worden war und der entgegenstehende Verwaltungsakt deswegen aufgehoben wurde. Wenn mit diesem Bescheid nicht zugleich auch über die richtige Höhe der Leistung entschieden wurde, so ist zumindest noch darüber in einem anhängigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
Rz. 13
Ein Geldleistungsanspruch erlischt auch dann nicht durch den Tod des Berechtigten, wenn über den Geldleistungsanspruch beim Tod des Berechtigten ein Verwaltungsverfahren anhängig war. Ein Verwaltungsverfahren wird, wenn es nicht ausnahmsweise von Amts wegen einzuleiten ist, durch einen materiell-rechtlich erforderlichen Antrag (z.B. bei Renten nach § 99 SGB VI, Pflegeleistungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) oder einen verfahrensrechtlichen Antrag (vgl. § 19 SGB IV, § 44 SGB X) des Berechtigten eingeleitet.
Rz. 14
Da es sich um ein bei Tod anhängiges Verwaltungsverfahren handeln muss, muss dieses bereits durch den Verstorbenen eingeleitet sein (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1993, 9/9a RV 26/91, SozR 3-3100 § 48 Nr. 7), d.h. der Antrag muss vor dessen Tod bei der Behörde eingegangen sein. Der Eingang bei einem unzuständigen Träger reicht aber wohl aus (§ 16 Abs. 2). Absendung (§ 130 Abs. 2 BGB) genügt im Gegensatz zum früheren Rechtszustand nicht. Erlöschen die Ansprüche nämlich mit dem Tod, kann darüber durch einen nach dem Todesstag eingegangen Antrag keine Verwaltungsverfahren mehr anhängig gemacht werden (wie hier: von Maydell, in: GK-SGB I, 3. Aufl., § 59 Rz. 8; a.A. insoweit Wagner, in: jurisPK, SGB I, § 59 Rz. 14; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., § 59 Rz. 3). Das Verwaltungsverfahren, das das Widerspruchsverfahren einschließt, bleibt anhängig, wenn nach einer ablehnenden Entscheidung der Anspruch rechtshängig gemacht worden ist oder nach dem Tod des Berechtigten von dessen Rechtsnachfolger anhängig gemacht wird.
Rz. 15
(unbesetzt)
Rz. 16
Ist für die Entstehung oder den Beginn des Anspruchs (vgl. Komm. zu § 40) ein Antrag schon materielle Voraussetzung, so kann ohne Antrag des Berechtigten ein Anspruch schon nicht entstehen. Da in diesen Fällen schon ein Anspruch des Berechtigten nicht entstanden ist, stellt sich die Frage des Erlöschens nicht. Solche Ansprüche können nach dem Tod des Berechtigten auch nicht mehr durch einen Antrag der Rechtsnachfolger rückwirkend begründet werden, weil der Rechtsnachfolger gerade nicht in das die Antragsbefugnis einschließende Stammrecht eintritt. Diese Beschränkung auch des Erbrechts ist nicht verfassungswidrig (zur Rechtslage vor dem SGB I vgl. BVerfG, Beschluss v. 1.12.1965, 1 BvR 524/65, BVerfGE 19 S. 202 = NJW 1966 S. 195 = SGb 1966 S. 172).
Rz. 17
Eine A...