Rz. 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet Antragsteller nach Antragstellung, aber vor Bescheiderteilung und im Übrigen Leistungsempfänger nach Bewilligung der Leistung zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die bei Antragstellung oder als Grundlage für die Entscheidung über die Leistung maßgebend gewesen sind. Die Verpflichtung ist auf Angaben begrenzt, die für die Leistung erheblich sind. Wegen der Identität der Formulierung mit der in Nr. 1 vgl. Komm. zu Abs. 1 Nr. 1. Der Leistungsberechtigte trägt letztlich das Risiko, eine relevante Tatsache nicht mitgeteilt zu haben, weil eine eigene Bewertung sie abweichend von der des Leistungsträgers irrtümlich als irrelevant eingeordnet hat. Verhältnisse sind alle Umstände, aus denen sich Rechtsfolgen für das Sozialrechtsverhältnis zum Leistungsträger ergeben können. Im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in Bewilligungsabschnitten darf der Leistungsträger die ursprünglichen Angaben bei Antragstellung erneut abfragen. So ist z. B. auch eine neue Kontenübersicht zu fertigen. Mitzuteilen ist auch eine Änderung der Kontoverbindung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.5.2014, 6 N 37.13). Die Mitteilungsverpflichtung besteht schon, wenn der Betroffene sie zwar nicht kennt, aber kennen musste, z. B. aufgrund ausgehändigter Merkblätter durch den Leistungsträger. Es kommt jedenfalls nicht darauf an, ob der Leistungsträger die entsprechenden Informationen auch anderweitig erhält oder erhalten kann (vgl. dazu BSG, Urteil v. 12.2.1980, 7 RAr 13/79). Ein Rentenempfänger muss dem Träger seine Aufnahme in die KVdR mitteilen, auch wenn die mitzuteilenden Änderungen dem Leistungsträger bereits bekannt sein sollten (Hess. LSG, Urteil v. 10.2.2012, L 5 R 207/11). Änderungsmitteilungen sind an keine bestimmte Form gebunden, häufig geben Leistungsträger vorgedruckte Veränderungsmitteilungen aus. Wegen der Nachweispflicht empfiehlt es sich, wichtige Mitteilungen persönlich zu machen und auf entsprechende Aktennotizen (auch elektronische Einträge) zu achten oder nachweisbare Mitteilungswege zu benutzen, z. B. auch elektronische Einrichtungen und Übermittlungswege.
Die dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Witwerrente) obliegende Mitteilungspflicht i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst erfüllt, wenn die Mitteilung bei dem Rentenversicherungsträger ankommt und zugeht. Hierfür hat er Sorge zu tragen (LSG Baden-Württemberg, L 9 R 3342/21, unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil v. 24.11.2017, L 5 R 12/14, sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.1.2019, L 13 R 1523/17).
Rz. 13
Darüber hinaus sind Änderungen in den Verhältnissen betroffen, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Es kommt nicht darauf an, von wem und unter welchen Umständen die frühere Erklärung abgegeben wurde. Es sind nicht nur Tatsachen betroffen, sondern alle Änderungen, die gegenüber dem Inhalt der Erklärungen eingetreten sind. Der Leistungsträger erhält auf diese Weise Kenntnis von jeglichen Änderungen gegenüber dem Sachverhalt, der seiner Leistungsentscheidung zugrunde gelegen hat oder ohne die Mitteilung zugrunde liegen würde. Dadurch kann er selbst beurteilen, ob die Änderungen für die Leistung erheblich sind oder nicht. Umgekehrt unterliegt der Leistungsempfänger dem Risiko einer Pflichtverletzung, wenn er eine Änderung nicht mitteilt, weil er sie für nicht erheblich hält. Zum Teil befinden sich in den Spezialgesetzen Regelungen, die die Leistungsträger in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen verpflichten, das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen; dazu werden vor Ablauf speziell definierter Bewilligungsabschnitte Fragebögen versandt (vgl. § 41 SGB II). Auch für wichtige Mitteilungen an den Leistungsträger gilt, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die grundsätzliche Gewährung von Leistungen oder z. B. ihre Dauer bzw. Höhe haben und unaufgefordert zu erfolgen haben, per normaler Briefpost erledigt werden können. Es besteht ohne einen besonderen Anlass auch keine Verpflichtung, sich nach dem Eingang der Briefpost beim Leistungsträger zu erkundigen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.10.2010, L 1 AL 49/09).
Rz. 14
Mitteilungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind ohne Aufforderung durch den Leistungsträger und unverzüglich zu erstatten. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Unverzüglichkeit liegt im Regelfall nur vor, wenn eine entsprechende Änderungsmitteilung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands ohne schuldhaftes Zögern abgegeben worden ist (§ 121 BGB). Die Relevanz dieses Begriffes hängt meistens von den nach den Spezialgesetzen bestimmten Zahlungsrhythmen ab. Wird etwa eine Leistung monatlich nachträglich gezahlt, genügt eine Veränderungsanzeige mit Wirkung zum nächsten Monatsbeginn auch noch in der zweiten Monatshälfte, solange bei normalem Verlauf der Geschäftsabwicklung damit gerechnet werden kann, dass der Leistungsträger seinerseits die Pfli...