Rz. 3
Die Obliegenheit des § 62 trifft Antragsteller und Empfänger von Sozialleistungen. Ärztliche oder psychologische Untersuchungen können demnach erforderlich sein, um die Voraussetzungen für die Bewilligung oder bei Leistungsgewährung in Bewilligungsabschnitten die Bewilligung für einen neuen Bewilligungszeitraum einer begehrten Sozialleistung festzustellen als auch bei laufendem Bezug die Voraussetzungen für die weitere Leistungsgewährung zu überprüfen. Dritte Personen können ohne Antragstellung oder Leistungsbezug von § 62 erfasst werden, wenn ihnen auch ohne eigenen Anspruch Leistungen gezahlt werden sollen, dies jedoch eine Untersuchung voraussetzt.
Rz. 4
Es handelt sich um eine persönliche Duldungspflicht. Das bedeutet, dass nur der die Sozialleistung Begehrende oder Beziehende selbst die erforderlichen Untersuchungen an sich vornehmen lassen muss, er kann dazu keinen Vertreter entsenden. In Bezug auf Handlungsfähige i. S. d. § 36 betrifft dies auch Minderjährige.
Rz. 4a
Für den betroffenen Personenkreis besteht stets das Risiko einer Mehrfachuntersuchung aus demselben Anlass, z. B. bei Verdacht auf volle Erwerbsminderung durch die Agentur für Arbeit und den zuständigen Rentenversicherungsträger. Da die jeweiligen Leistungsträger sich auf eigenständige oder dieselbe Rechtsgrundlage berufen können, muss der Betroffene dies innerhalb des von § 65 gesetzten Rahmens grundsätzlich dulden. Teilweise haben Sozialleistungsträger Vereinbarungen darüber geschlossen, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und wechselseitig bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse des anderen Trägers anzuerkennen.
Rz. 4b
Die Mitwirkungspflicht gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Das Gericht erforscht den Sachverhalt zwar von Amts wegen. Der Betroffene, z. B. ein Versicherter, muss aber seiner Mitwirkungspflicht genügen (vgl. § 103 SGG). Verweigert er eine Begutachtung, hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt z. B. dann, wenn dem Antragsteller durch zumutbare Mitwirkungshandlungen, zu denen nach Maßgabe der §§ 62, 65 auch die Bereitschaft gehört, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung amtsärztlich untersuchen zu lassen, begründete Aussicht hat, die begehrte Leistung zu erhalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.12.2013, L 9 SO 485/13 B ER u. a.). Ist ein Kläger trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises auf die Konsequenzen nicht bereit, zu einer bestimmten, vom Gericht angeordneten Untersuchung zu erscheinen und hat er auch einer Begutachtung nach Aktenlage nicht zugestimmt, sind die Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts erschöpft (vgl. LSG Thüringen, Urteil v. 18.12.2012, L 6 R 1944/11).