Rz. 15

Gegenstand der Obliegenheit sind ärztliche und psychologische Untersuchungen. Der Bürger muss nach Maßgabe der Einschränkungen in § 62 und § 65 Abs. 2 eine oder mehrere ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder auch beide (ggf. mehrfach) an sich vornehmen lassen. Die Mitwirkung an Untersuchungsmaßnahmen wird i. d. R. einen passiven und einen aktiven Teil umfassen. Grundlage jeder Untersuchung ist das Gespräch des Arztes oder Psychologen mit dem Betroffenen, bei dem dieser durch seine Auskünfte und Darstellungen wichtige Hinweise auf seinen körperlichen oder psychischen Zustand gibt. Passive reine Duldungspflicht besteht hinsichtlich äußerlicher Begutachtung. Das schließt Berührungen, z. B. das Abtasten, ebenso ein wie den Einsatz ärztlicher Hilfsinstrumente wie z. B. Sehhilfen, Messinstrumente usw. Aktive Mitwirkungspflicht besteht hinsichtlich der Untersuchungsteile, die sich insbesondere auf den Bewegungsapparat und die Belastbarkeit beziehen, aber auch Körperausscheidungen oder stationäre Aufenthalte. Bei psychologischen Untersuchungen gehört dazu die Teilnahme an Tests. Schlechtleistungen werden im Regelfall nicht dazu dienen können, eine Verletzung der Mitwirkungspflichten festzustellen. Dazu gehören z. B. schlechte Ergebnisse bei Eignungstests wie auch vorzeitige Ermüdungen bei Belastungstests. Der Gutachter wird die Sachbearbeitung jedoch auf die verminderte Aussagekraft des Gutachtens hinweisen. Nachuntersuchungen können jederzeit vom Leistungsträger verlangt werden, wenn möglicherweise eine Änderung in den Verhältnissen i. S. v. § 48 SGB X eingetreten ist.

 

Rz. 16

Die Mitwirkungspflichten werden nach § 65 begrenzt. Insbesondere ist § 65 Abs. 2 zu beachten. Diese Vorschrift berechtigt zur Ablehnung der Untersuchung oder einer bestimmten Untersuchungsmaßnahme, wenn ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die Untersuchung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 65 Abs. 2. Der Betroffene muss sich gegenüber dem Leistungsträger auf die Mitwirkungsgrenzen berufen. Eine Eignungsuntersuchung für eine berufliche Weiterbildung darf er aber z. B. nicht deshalb verweigern, weil die Eignung des Psychologen nicht durch Übersendung eines Diploms nachgewiesen wurde.

 

Rz. 17

Ärztliche Untersuchungen werden durch den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachbereich Medizin bestimmt. Der Gesundheitszustand des Betroffenen wird durch Feststellungen zur Beschaffenheit des Körpers, seiner funktionalen Fähigkeiten und Reaktionen bestimmt. Dementsprechend wird je nach Zielsetzung einer Untersuchung ein spezialisierter Arzt für Untersuchungen eingesetzt, entweder aus dem medizinischen Dienst der Behörde oder aufgrund der Einbeziehung externen Fachpersonals. Setzt ein approbierter Arzt Hilfskräfte ein, ändert das nichts an seiner Verantwortung für die Untersuchung.

 

Rz. 18

Psychologische Untersuchungen werden durch den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Fachbereich Psychologie bestimmt. Sie treffen Feststellungen zu den geistigen und seelischen Funktionen des Körpers. Das betrifft Krankheitsursachen ebenso wie Verhalten, Konzentration, Reaktion. Psychologische Untersuchungen haben große Bedeutung im Prozess der Berufswahlvorbereitung. In Bezug auf die fachliche Qualifikation des Psychologen ist das Psychotherapeutengesetz zu beachten.

 

Rz. 19

Die Kosten einer Untersuchung gehen zulasten des Leistungsträgers. Der Betroffene kann Auslagenersatz nach Maßgabe des § 65a verlangen (vgl. die Komm. dort). Bei Untersuchungen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen kann auf diese Kostenerstattungsvorschrift nicht zurückgegriffen werden. Im Übrigen vgl. § 33 sowie § 96 SGB X.

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