Rz. 2

Die Regelung bestimmt Mitwirkungspflichten von Beziehern und Antragstellern auf eine Sozialleistung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der an Krankheit anknüpfenden Vorschrift des § 63. Ziel der Vorschrift ist der Erwerb oder Erhalt der Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit. Dazu sollen die Leistungsberechtigten an einer oder ggf. auch mehreren Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Dadurch kann auf längere Sicht der Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beendet und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erreicht werden, zumindest aber verhindert werden, dass ggf. noch weitergehende oder höhere Leistungsansprüche entstehen. Die Vorschrift hat präventive Funktion, soweit die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit erhalten werden soll, sie hat investive und sozialpolitische Funktion, soweit sie darauf abzielt, durch den Schutz der Solidargemeinschaft im Sozialstaat den Betroffenen wieder ins Erwerbsleben und damit im Idealfall in den Personenkreis der Beitragszahler zu entlassen. Die Mitwirkungspflicht knüpft einerseits an ein entsprechendes Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an. Andererseits sind die berufliche Neigung und die Leistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Im SGB II und SGB III sind Regelungen enthalten, die bei Ablehnung zumutbarer Maßnahmen ohne wichtigen Grund den Eintritt einer Leistungsminderung (§§ 31, 31a SGB II) bzw. einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) vorsehen.

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