Rz. 3

§ 65a gilt nicht für das Wohngeldrecht (vgl. § 23 Abs. 5 WoGG), im übrigen aber für alle in den §§ 18ff. aufgeführten Sozialleistungsbereiche. Der Grundgedanke der Regelung entstammt dem Versorgungsrecht für Kriegsopfer, das ein vorausgegangenes Opfer für die Allgemeinheit zugrunde legt. In sozialrechtlichem Zusammenhang ist § 191 SGG zu sehen, der Gerichtskostenfreiheit sozialrechtlicher Verfahren regelt.

 

Rz. 4

In der Literatur wird diskutiert, ob für die Sozialhilfe Beschränkungen aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips gelten könnten. Dies ist zu verneinen. Das SGB XII enthält (wie das SGB II) keine der Wohngeldregelung entsprechende Vorschrift. Daher ist, schon weil sich Sozialhilfe- und Grundsicherungsverfahren nicht von anderen Sozialleistungsverfahren grundlegend unterscheiden, § 65a wie bei den anderen Sozialleistungen anzuwenden. Nach dem Recht der Arbeitsförderung (und durch Verweisung auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende) können Fahrkosten auch aus dem sog. Vermittlungsbudget getragen werden (vgl. § 44 SGB III, ggf. i. V. m. § 16 SGB II).

 

Rz. 4a

§ 65a greift nicht für Fälle des § 60. Im Regelfall werden nur geringfügige Aufwendungen entstehen.

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