Rz. 10
Abs. 2 ermöglicht einen Aufwendungsersatz auch in Fällen, in denen die Mitwirkungshandlung nicht erst auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers durchgeführt worden ist. Voraussetzung ist zunächst, dass eine persönliche Vorsprache oder eine Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat. Entscheidungsbefugt ist allein der zuständige Leistungsträger. Er kann nachträglich die Notwendigkeit der Untersuchung bzw. des persönlichen Erscheinens anerkennen. Hauptsächlicher Anwendungsfall dürfte die initiativ-persönliche Vorsprache sein, durch die der Antragsteller dem Verlangen des Leistungsträgers lediglich zuvorkommt.
Rz. 11
Die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache oder Untersuchung ist ein schon in den §§ 61, 62 enthaltenes Merkmal, in § 62 lediglich mit dem Begriff der Erforderlichkeit umschrieben. Notwendigkeit liegt nicht bereits vor, wenn die Vorsprache des Antragstellers zweckmäßig war und für das Verwaltungsverfahren weitergeholfen hat. Notwendigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn der zuständige Leistungsträger ohne die Vorsprache bzw. Untersuchung nach Aktenlage nicht über die Sozialleistung hätte entscheiden können. Insofern entspricht die Notwendigkeit der Erforderlichkeit. Für diese Teilentscheidung verbleibt dem Leistungsträger grundsätzlich kein Beurteilungsspielraum. Ein geringer Beurteilungsspielraum besteht bei der Teilentscheidung, ob die Vorsprache/Untersuchung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat. Der Leistungsträger muss darüber befinden, ob nur durch die Vorsprache als mildestes Mittel und die mündliche Erörterung bzw. andere Maßnahme, etwa ein Telefonat oder eine E-Mail, die Entscheidungsreife für die Sozialleistung herbeigeführt werden konnte oder er ohne die Vorsprache ein anderes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung oder -feststellung gewählt hätte. Möglich ist auch, dass ein Dritter anstelle des Betroffenen ebenso gut die Mitwirkungshandlung ausführen kann wie der Betroffene selbst. Dadurch wird ein Aufwendungsersatz auch an den Dritten möglich. Bei Untersuchungen dürfte der Spielraum für Alternativen noch geringer sein, die Alternative besteht hier nur in Gutachten nach Aktenlage.
Rz. 12
Der zuständige Leistungsträger hat daher in einer Gesamtschau eine insoweit eingeschränkte Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die Vorsprache bzw. Untersuchung notwendig i. S. d. Abs. 2 war. Diese Entscheidung kann er initiativ treffen, sie setzt keinen Antrag des Antragstellers/Leistungsbeziehers voraus. Vertreten wird allerdings auch, dass insofern kein Ermessensspielraum besteht, sondern allenfalls ein Einschätzungsspielraum. Durch eine initiative Entscheidung kann der zuständige Leistungsträger den Berechtigten darauf aufmerksam machen, dass er durch einen Antrag die Prüfung eines Aufwendungsersatzes erreichen kann und dieser jedenfalls mangels Notwendigkeit der Vorsprache bzw. Untersuchung ohne Verlangen scheitern wird.