Rz. 13
Auslagen sind die Summe der Aufwendungen, um dem Verlangen zum persönlichen Erscheinen bzw. der Untersuchung nachzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund größerer Entfernungen und ungünstiger Verkehrswege eine persönliche Vorsprache aufgrund unverhältnismäßiger eigener Aufwendungen unzumutbar für den Betroffenen sein könnte. Das würde sich auch auf die Zumutbarkeit der Mitwirkungshandlung auswirken. An Aufwendungen kommen insbesondere in Betracht
- Fahrkosten,
- Verpflegungsmehraufwand,
- Übernachtungskosten,
- Kosten für eine Begleitperson,
- Kosten für eine Vertretung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es können jegliche auch untypische Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern sie für das persönliche Erscheinen bzw. die Untersuchung, um dem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nachzukommen, notwendig waren.
Rz. 14
Notwendig sind Auslagen nur dann, wenn sie als solche zwingend waren, um dem Verlangen des Leistungsträgers nachkommen zu können, und auch der Höhe nach erforderlich waren.
Das bedeutet, dass Fahrkosten nur berücksichtigt werden können, wenn sie aufgewendet werden mussten, weil das Erreichen des Leistungsträgers bzw. des Untersuchungsortes zu Fuß oder mit einem verfügbaren Fahrrad nicht zumutbar war, und soweit die günstigsten Fahrkosten nicht überschritten werden, üblicherweise also die günstigste Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel in der 2. Klasse. Beide Prüfungsschritte sind auch bei den anderen in Betracht kommenden Aufwendungen erforderlich. Pauschalierungen sind jedenfalls außerhalb fixer Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig. Deshalb kann als Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen der Höhe nach auch der nach dem Bundesreisekostengesetz relevante Erstattungsbetrag angesetzt werden.
Rz. 15
Verdienstausfall ist entgangenes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder ausgefallenes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit. Voraussetzung ist zunächst, dass Arbeitsentgelt bzw. Einkommen tatsächlich entgeht, also z. B. kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ein Zeitverlust ohne tatsächlichen Verdienstausfall kommt entgegen § 191 SGG für einen Aufwendungsersatz nicht in Betracht. Pauschalierungen sind zulässig, daher wird auf die Entschädigungssätze für Verdienstausfall bei Zeugen nach dem JVEG zurückgegriffen werden können. Dies geschieht im Rahmen der Ausübung von Ermessen über die Höhe des Auslagenersatzes.
Verdienstausfall aufgrund einer Maßnahme der Heilbehandlung kann nicht nach § 65a erstattet werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2019, L 6 U 4156/18).
Rz. 16
Die Entscheidung über den Aufwendungsersatz hat der zuständige Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Festlegungen in ermessenslenkenden internen Verwaltungsvorschriften müssen ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Für die Ausübung des Ermessens gelten die Direktiven des § 39. Danach haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, dieses Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Bei der Erstattung der Aufwendungen nach § 65a handelt es sich um eine Sozialleistung (vgl. § 11). Der Leistungsträger hat weiter bei der Ausübung seines Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt danach gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII regelmäßig nicht in Betracht. Ggf. kann der Auslagenersatz auch als Vorschuss erbracht werden. Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand muss hinter den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger nach dem SGB II zurücktreten. Das hat das BSG jedenfalls für einen Erstattungsbetrag von 6,00 EUR entschieden (BSG, Urteil v. 13.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R). Nicht entschieden wurde, ob dies auch bei ganz geringfügigen Kosten gilt, mit denen keine im Verhältnis zur Leistung für den Regelbedarf (oder dem Regelsatz nach dem SGB XII) ins Gewicht fallende Belastung verbunden ist. Diese in Bezug auf § 59 SGB II aufgestellten Grundsätze gelten auch für § 65a. Ob eine gerichtliche Entscheidung im Einzelfall zutreffend ist, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden, sofern die Grundsätze, wie sie das BSG aufgestellt hat, beachtet wurden (Bay. LSG, Beschluss v. 11.2.2009, L 7 AS 315/08 NZB).
Rz. 17
Die Begrenzung des Ersatzes auf den angemessenen Umfang ist für die praktische Entscheidung ohne Relevanz, weil eine weitere Begrenzung der Erstattung über das notwendige Maß hinaus im Allgemeinen nicht in Betracht kommen wird. Bei Fahrkostenerstattung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bilden die Fahrkosten für die 2. Klasse und der preiswertesten Verbindung den angemessenen Umfang. Denkbar ist im Übrigen, die Entscheidung über die Erstattung durch Pauschalen mit dem angemessenen ...