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Der Bedürftige hat ein Recht auf Hilfe. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Jedoch ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Auch insoweit besteht jedoch eine weitgehende Ermessensbindung, weil die Leistung ihrer Art und ihrem Ausmaß nach den aktuellen und individuellen Bedarf decken muss.

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