Die Knappschaftsversicherung bezeichnet eine besondere Form der Sozialversicherung für beschäftigte Arbeitnehmer in knappschaftlichen Betrieben oder mit knappschaftlichen Arbeiten. Die Knappschaftsversicherung kann als ältester Zweig der Sozialversicherung angesehen werden, denn ihre Anfänge mit einer Sozialfürsorge für invalide Bergleute sowie deren Hinterbliebenen reichen zurück bis ins Jahr 1260.
Spezielle Regelungen für knappschaftlich Versicherte gelten heute noch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, mit erhöhten und/oder besonderen Leistungen. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist rund ein 1/3 höher als in der allgemeinen Rentenversicherung. Die höhere Beitragsbelastung trifft allerdings nur den Arbeitgeber. Damit kommt der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Bifunktionalität zu, d. h. eine Rente für Knappschaftszeiten beinhaltet auch eine Art betriebliche Altersversorgung.
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist als Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum (früher Bundesknappschaft). Hier angesiedelt ist auch ein Träger für die gesetzliche Krankenversicherung. Die knappschaftliche Krankenversicherung wird im Verbundsystem unter dem Namen "Knappschaft" geführt.
Sozialversicherung: In der gesetzlichen Rentenversicherung finden sich Sonderregelungen zur knappschaftlichen Rentenversicherung insbesondere in
- §§ 40, 45 und 238, 242 SGB VI (Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Rente für Bergleute),
- §§ 60, 254 SGB VI (Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung),
- §§ 61, 254a SGB VI (ständige Arbeiten unter Tage),
- §§ 79 bis 87, 265, 265a SGB VI (knappschaftliche Besonderheiten bei der Rentenberechnung),
- §§ 132 bis 137, 273, 273a SGB VI (Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung),
- §§ 158 Abs. 3, 168 Abs. 3 und 170 Abs. 2 SGB VI (Beitragsrechtliche Besonderheiten),
- § 239 SGB VI (Knappschaftsausgleichsleistung).
Eine spezielle Kranken-/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung für knappschaftliche Beschäftigte existiert nicht.
Die Kranken-/Pflegeversicherung ist im SGB V/SGB XI geregelt, wobei die "Knappschaft" als Kranken-/Pflegekasse gewählt werden kann (§ 4 Abs. 2, § 173 SGB V und § 46 Abs. 1 SGB XI).
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