(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

 

(2) 1Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

 

1.

in Schulen und in deren Sichtweite,

 

2.

auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

 

3.

in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

 

4.

in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

 

5.

in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

 

6.

[1]innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

2Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

 

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

[1] Nr. 6 angefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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