Die Satzung der Krankenkasse regelt das Verfahren der Kostenerstattung.[1] Dabei können Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten bis zu 5 % der Kosten vorgesehen werden.[2] In der Satzung können u. a.

  • die Form der Wahlerklärung oder der Kündigung,
  • die Inanspruchnahme nicht zugelassener Leistungserbringer,
  • die Beschränkung auf einzelne Versorgungsbereiche,
  • die Bindung an die Wahl der Kostenerstattung und deren Verlängerung,
  • eine Kündigungsfrist,
  • der Nachweis des Erstattungsanspruchs,
  • der Abschlag für Verwaltungskosten (bis zu 5 % des Erstattungsbetrags) und
  • die Vereinfachung der Kostenerstattung

geregelt werden.

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