Die Satzung der Krankenkasse regelt das Verfahren der Kostenerstattung.[1] Dabei können Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten bis zu 5 % der Kosten vorgesehen werden.[2] In der Satzung können u. a.
- die Form der Wahlerklärung oder der Kündigung,
- die Inanspruchnahme nicht zugelassener Leistungserbringer,
- die Beschränkung auf einzelne Versorgungsbereiche,
- die Bindung an die Wahl der Kostenerstattung und deren Verlängerung,
- eine Kündigungsfrist,
- der Nachweis des Erstattungsanspruchs,
- der Abschlag für Verwaltungskosten (bis zu 5 % des Erstattungsbetrags) und
- die Vereinfachung der Kostenerstattung
geregelt werden.
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