Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Entstehen des Anspruchs
Neben den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung muss dieser Anspruch zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem ein Versicherungsverhältnis mit einem Anspruch auf Krankengeld besteht, oder bei versicherungspflichtig Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss daran. Für ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld sind Fortsetzungserkrankungen zeitnah zum vorherigen Bewilligungsabschnitt festzustellen.
1.1 Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld
Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse. Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Familienversicherte sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.
Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Er erkrankt am 5.5. und begibt sich in ärztliche Behandlung. Die Krankheit verursacht vom 20.5. an Arbeitsunfähigkeit und wird am selben Tag ärztlich festgestellt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind vom 20.5. an erfüllt.
Es ist allerdings auch denkbar, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eintritt. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld frühestens mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses erfüllt.
Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses
Sachverhalt: Die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowie dessen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse enden mit dem 31.1. Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5.2. soll am 1.4. eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden. Dazu kommt es nicht, weil der Arbeitnehmer am 10.3. auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig krank wird. Der neue Arbeitgeber leistet deswegen vom 29.4. bis 9.6. Entgeltfortzahlung.
Versicherungsverlauf: Der Arbeitnehmer steht aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.1. in einem Versicherungsverhältnis. An dieses schließt sich wegen des fehlenden anderweitigen Versicherungsschutzes die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V an. Zur erneuten Versicherungspflicht als Arbeitnehmer kommt es mit dem Beginn der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vom 29.4. an.
Anspruch auf Krankengeld: Beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.3. ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, weil der Versicherte nicht abhängig beschäftigt und wegen fehlender anderweitiger Absicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig versichert ist. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind erst mit dem erneuten Eintritt von Versicherungspflicht vom 29.4. an erfüllt. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Entgeltfortzahlung.
Anmerkung: Ein nachgehender Leistungsanspruch ist ausgeschlossen.
Bundesfreiwilligendienst
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, wenn sie für ihren Dienst Arbeitsentgelt erhalten. Es besteht somit auch ein Anspruch auf Krankengeld, wenn ein Teilnehmer arbeitsunfähig krank ist.
1.2 Erhalt der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange das Stammrecht auf Krankengeld besteht. Zum Erhalt der Mitgliedschaft ist vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss daran entsteht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht festgestellt wird oder an diesem Tag eine stationäre Behandlung beginnt.
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit erhalten, wenn die Fortsetzung jeweils fristgerecht festgestellt wird.
Dem Versicherten obliegt, dass die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitige ärztlich festgestellt wird.
Erhalt der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen
- Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers endet mit dem 30.11., weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitnehmer sucht am 30.11. wegen einer Erkrankung einen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Arbeitnehmer bis auf Weiteres arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 30.11. und führt zum Erhalt der Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft bleibt ebenfalls erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1.12. ärztlich festgestellt wird oder an diesem Tag ...