Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Die Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine zulässige Verweisung auf eine gleich oder ähnlich geartete Tätigkeit beendet. Ein Versicherter ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG arbeitsunfähig, wenn er seine zuletzt und unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung verrichten kann.[1]

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