Es ist ein abweichender Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen, wenn sich der Bezug von Krankengeld an Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld anschließt. In diesen Fällen ist für die Regelentgeltberechnung auf den Bemessungszeitraum zurückzugreifen, welcher der Berechnung der vorhergehenden Entgeltersatzleistung zugrunde liegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Ein Versicherter nimmt in der Zeit vom 3.2. bis zum 17.3. an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teil. Der Rentenversicherungsträger zahlt für den 17.3. Übergangsgeld, das aus dem Bemessungszeitraum Januar berechnet wird. Der Versicherte wird arbeitsunfähig krank aus der Maßnahme entlassen und erhält bis auf weiteres Krankengeld. Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts ist ebenfalls der Monat Januar.

Die dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Daten werden der Krankenkasse elektronisch übermittelt (Datenaustausch ab 1.1.2022).[2] Das Verfahren ist anzuwenden, wenn das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitslosengeld ermittelt wurde. Richtet sich das Übergangsgeld z. B. nach dem Arbeitseinkommen, sind die Daten herkömmlich und nicht im Datenaustausch zu übermitteln.

Der Datenaustausch wurde als autarkes Verfahren entwickelt und orientiert sich am Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen (DTA EEL). Wurde im Einzelfall die Bemessungsgrundlage nach Entgeltdaten außerhalb des DTA EEL (z. B. Einmalzahlung eines vorherigen Arbeitgebers) bestimmt, sind diese entsprechend modifiziert ebenfalls zu übermitteln.

[2] Verfahrensbeschreibung, Datensatz und Datenbausteine – Austausch zwischen den Sozialversicherungsträgern (§ 69 SGB IX) v. 28.10.2020.

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