Zusammenfassung
Durch Altersteilzeit wird älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht. Grundlage ist regelmäßig eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das Krankengeld wird auf der Basis der jeweiligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und abhängig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es orientiert sich an den jeweiligen aktuellen Verhältnissen. Während der Freistellungsphase ruht der Anspruch auf Krankengeld. Mit dem Ende der Freistellungsphase entfällt auch das Stammrecht auf Krankengeld.
Sozialversicherung: Grundlage der Altersteilzeit ist das Altersteilzeitgesetz. Die besonderen Vorschriften bei der Berechnung des Regelentgelts enthält § 47 Abs. 2 Sätze 4-5 SGB V. Das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld ist in § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V geregelt. Während des ruhenden Krankengeldanspruchs sind Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu entrichten (BSG, Urteil v. 25.8.2004,B 12 KR 22/02 R). Die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben in einer Gemeinsamen Verlautbarung zu den leistungsrechtlichen Fragen Stellung genommen (GR v. 19.4.2007). Weitere Aussagen enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung (GR v. 7.9.2022).
1 Regelentgelt
Das Regelentgelt wird auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts berechnet. Wurde darüber hinaus Arbeitsentgelt "erarbeitet", das jedoch nicht ausgezahlt, sondern für Zeiten einer Freistellung angespart wird (Wertguthaben), bleibt dieses bei der Berechnung des Regelentgelts unberücksichtigt.
Bei flexibler Arbeitszeitgestaltung gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Diese weicht in der Regel von der vertraglich vereinbarten, tatsächlichen Arbeitszeit ab.
2 Aufstockungsbetrag
Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Altersteilzeit sind regelmäßig die sog. Aufstockungsbeträge zu beachten. Im Rahmen der Altersteilzeit ist der Arbeitgeber u. a. dazu verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufzustocken, wobei auch weitere Entgeltbestandteile aufgestockt werden können.
2.1 Nichtberücksichtigung
Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei und gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn das Regelentgelt aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet wurde. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.
Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt reduziert wird, den Lebensstandard des Arbeitnehmers sichern. Würde das Krankengeld gekürzt, entspräche dies nicht dieser Zielsetzung.. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben daher unberücksichtigt, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 23c SGB IV ermittelt werden. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten.
Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart:
Volle Arbeitsleistung: 1.1.2022 bis 31.12.2023
Bezahlte Freistellungsphase: 1.1.2024 bis 31.12.2025
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1.400 EUR brutto (900 EUR netto).
Arbeitsunfähigkeit ab 15.3.2023 |
|
Entgeltfortzahlung bis 25.4.2023 |
|
Krankengeld kalendertäglich (brutto) |
27,00 EUR |
Krankengeld kalendertäglich (netto) |
23,70 EUR |
Aufstockungsleistungen kalendertäglich |
12,00 EUR |
Vom 26.4.2023 ist Krankengeld auf der Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.
2.2 Berücksichtigung
Soweit und solange vom Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) übersteigen; sie führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes.
Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG, obwohl diese in der Regel steuerfrei sind und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Würden die Aufstockungsbeträge unberücksichtigt bleiben, würde es in solchen Fäl...