Auf die Leistungsdauer sind nur solche Zeiten anzurechnen, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dazu gehören auch Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird. Eine anzurechnende Zeit in diesem Sinne ist auch die Zeit des Bezugs von Arbeitsentgelt.
- Wartetage i. S. des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 22.7.2015 geltenden Fassung (auch wenn hierfür Entgeltfortzahlung geleistet wurde),
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor der ärztlichen Feststellung sowie
- Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbstständigen Künstlern und Publizisten
bleiben bei der Ermittlung der Leistungsdauer ebenso außer Betracht, wie Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld aufgrund von Wartezeiten noch nicht entstanden ist.
Entfallenes Krankengeld
Wenn Krankengeld entfällt, weil ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht fristgerecht gestellt wurde, bleibt das Stammrecht auf Krankengeld bestehen.
Die Zeit der über den Wegfall hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist deswegen zu berücksichtigen, wenn das Anspruchsende ermittelt wird.
Zeiten, für die das Krankengeld während bestehender Arbeitsunfähigkeit ruht oder versagt wird, werden auf die Leistungsdauer des Krankengeldes angerechnet. Dazu gehören Zeiten
- der Entgeltfortzahlung (vom Entstehen des Krankengeldanspruchs nach § 46 Satz 1 SGB V an) sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften als auch weitergehender tarifvertraglicher Ansprüche (z. B. für 26 Wochen),
- der Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nach § 52 SGB V,
- des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V,
- des Bezugs von Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld,
- des Bezugs von Arbeitslosen-, Unterhalts- und Kurzarbeitergeld,
- in denen der Anspruch auf eine dieser Leistungen wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht.
Wenn Verletztengeld wegen eines Arbeitsunfalls gezahlt wird, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Tritt während des Verletztengeldbezugs eine unfallunabhängige Erkrankung hinzu, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursachen würde, wird vorrangig Verletztengeld gezahlt. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Besteht die Arbeitsunfähigkeit wegen der unfallunabhängigen Erkrankung über die Verletztengeldzahlung hinaus, ist anschließend Krankengeld zu zahlen. Auf den Höchstanspruch ist auch der Bezug des vorhergehenden Verletztengeldes anzurechnen.
Berücksichtigt wird die Zeit von dem Zeitpunkt an, an dem die unfallunabhängige Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten ist.
Verletztengeld und Krankengeld-Spitzbetrag
Wird neben einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Tätigkeit als Unternehmer ausgeübt, ist der Anspruch auf Krankengeld nur dann ausgeschlossen, wenn das Verletztengeld aus der freiwillig eingegangenen Unfallversicherung das Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung erreicht. Ansonsten ist ein Krankengeld-Spitzbetrag zu zahlen, der zeitlich auf höchstens 78 Wochen begrenzt ist. § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB V ist in diesem Fall nicht anzuwenden.