Rz. 30
Auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) werden grundsätzlich alle Tage, für die Krankengeld wegen derselbe Krankheit (Rz. 10 f.) gezahlt wurde, angerechnet.
Bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer werden nicht die Krankengeld-Zahltage (bei vollen Kalendermonaten gemäß § 65 Abs. 7 SGB IX jeweils 30 Zahltage je Monat), sondern die tatsächlichen Tage des jeweiligen Monats berücksichtigt.
Auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnende Tage bei einem Krankengeldbezug in der Zeit vom 12.1. bis 3.4.:
Monat |
Krankengeldzahltage |
auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnende Tage |
Januar |
21 |
21 |
Februar |
30 |
28/bei Schaltjahren 29 |
März |
30 |
31 |
April |
3 |
3 |
Rz. 31
Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld behandelt. Zu den auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnenden Krankengeldbezugszeiten gehören:
Rz. 32
Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, werden nicht auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet (= "fehlendes Stammrecht auf Krankengeld"). Hierzu zählen z. B.
- Wartetage i. S. d. § 46 Abs. Satz 1 Nr. 2 (seit dem 24.7.2015 die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vor dem Tag der ärztlichen Feststellung),
- Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbstständigen Künstlern und Publizisten (vgl. § 46 Satz 2 und 3 SGB V),
- beim Wahltarifkrankengeld i. S. d. § 53 Abs. 6 die Tage, in denen der Anspruch auf Krankengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt (z. B. erst ab der 3. oder 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit).
Nicht als Krankengeldbezugszeiten gelten ebenfalls Zeiten, in denen ein Krankengeldanspruch nach § 50 Abs. 1 nicht mehr besteht, weil er wegen des Beginns einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente oder einer anderen Sozialleistung – auch rückwirkend – ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 8.12.1992, 1 RK 8/92). Wurde das Krankengeld über den Beginn der Rentenleistungen hinaus gezahlt, weil die Rente nachträglich bewilligt wurde, fällt der Krankengeldanspruch insgesamt rückwirkend weg mit der Folge, dass die Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X geltend machen kann (BSG, Urt. v. 13.9.1984, 4 RJ 37/83). Der ursprünglich rechtmäßige Krankengeldbezug hat wegen des rückwirkenden Anspruchswegfalls seine rechtliche Grundlage auch dann verloren, wenn die Krankenkasse das die Rente übersteigende Krankengeld wegen § 50 Abs. 1 Satz 2 nicht von dem Versicherten zurückfordern darf.
In den Fällen des § 50 Abs. 2, in denen das Krankengeld in Höhe der Rente lediglich gekürzt wird, besteht dagegen ein Anspruch auf Krankengeld, der nach § 48 Abs. 3 auf die Hö...