Hinzurechnungsbetrag ist 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Berücksichtigt werden Einmalzahlungen, von denen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Der Zeitraum endet stets mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.
Beiträge vom Krankengeld
Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) als Grundlage der Beitragsberechnung sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berechnet, der im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig ist.
Eine Einmalzahlung ist in Höhe der Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt und der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung
laufendes Arbeitsentgelt (mtl. Gehalt) |
4.250,00 EUR |
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus Juni 2025 |
10.000,00 EUR |
monatliche Beitragsbemessungsgrenze (KV 2025) |
5.512,50 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2025 |
33.075,00 EUR |
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2025 |
25.500,00 EUR |
Differenz zwischen bisherigem laufenden Arbeitsentgelt und anteiliger Beitragsbemessungsgrenze |
7.575,00 EUR |
beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts |
7.575,00 EUR |
Innerhalb des Zeitraums von 12 Kalendermonaten sind beitragspflichtige Einmalzahlungen mehrerer Arbeitgeber zu berücksichtigen. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die in der Vergangenheit beendet wurden. Bei einem Wechsel der Krankenkasse sind Einmalzahlungen von der aktuell zuständigen Krankenkasse zu berücksichtigen, für die die Beiträge an eine früher zuständige Krankenkasse abgeführt wurden.
Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des Hinzurechnungsbetrags ergibt das kumulierte Regelentgelt.
Hinzurechnungsbetrag
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) |
2.300,00 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlungen |
4.500,00 EUR |
Regelentgelt (2.300 EUR : 30 =) |
76,67 EUR |
Bruttohinzurechnungsbetrag (4.500 EUR : 360 =) |
12,50 EUR |
kumuliertes Regelentgelt |
89,17 EUR |
Das kumulierte Regelentgelt darf das maßgebliche Höchstregelentgelt nicht überschreiten (2025: 183,75 EUR).