Hinzurechnungsbetrag ist 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.[1] Berücksichtigt werden Einmalzahlungen, von denen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Der Zeitraum endet stets mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist.

 
Hinweis

Beiträge vom Krankengeld

Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) als Grundlage der Beitragsberechnung sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berechnet, der im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig ist.

Eine Einmalzahlung ist in Höhe der Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt und der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung

 
Laufendes Arbeitsentgelt (mtl. Gehalt) 3.250 EUR
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vom 2023 10.000 EUR
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze (KV 2023) 4.987,50 EUR
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2023 29.925 EUR
Laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2023 19.500 EUR
Differenz zwischen bisherigem laufenden Arbeitsentgelt und anteiliger Beitragsbemessungsgrenze 10.425 EUR
Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts 10.000 EUR

Innerhalb des Zeitraums von 12 Kalendermonaten sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die in der Vergangenheit beendet wurden. Bei einem Wechsel der Krankenkasse sind Einmalzahlungen von der aktuell zuständigen Krankenkasse zu berücksichtigen, für die die Beiträge an eine früher zuständige Krankenkasse abgeführt wurden.

Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des Hinzurechnungsbetrags ergibt das kumulierte Regelentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnungsbetrag

 
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) 2.300,00 EUR
beitragspflichtige Einmalzahlungen 4.500,00 EUR
Regelentgelt (2.300 EUR : 30 =) 76,67 EUR
Bruttohinzurechnungsbetrag (4.500 EUR : 360 =) 12,50 EUR
kumuliertes Regelentgelt 89,17 EUR

Das kumulierte Regelentgelt darf das maßgebliche Höchstregelentgelt nicht überschreiten (2023: 166,25 EUR).

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