Begriff

Damit Krankengeld geleistet werden kann, ist neben den Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs auch das Versicherungsverhältnis für das Entstehen des Krankengeldanspruchs entscheidend. Abgestellt wird dabei auf das – zeitgleich zum Entstehen des Krankengeldanspruchs oder in unmittelbarem Anschluss daran (Nahtlosigkeitsregelung) – bestehende Versicherungsverhältnis. Danach richten sich das Stammrecht des Krankengeldanspruchs, die Dauer sowie die mitgliedschaftserhaltende Wirkung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Voraussetzungen und Ausschluss des Krankengeldanspruchs sind in § 44 SGB V enthalten. § 46 SGB V bestimmt den Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Krankengeld entsteht. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V regelt, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger fortbesteht, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder die Leistung bezogen wird. Für das Stammrecht des Anspruchs auf Krankengeld sowie die mitgliedschaftserhaltende Wirkung ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit spätestens am Tag nach einer beendeten Beschäftigung ärztlich festgestellt wird oder an diesem Tag eine Krankenhausbehandlung beginnt (BSG, Urteil v. 7.4.2022, B 3 KR 4/21 R, Nahtlosigkeitsregelung). Eine verspätet festgestellte Fortsetzungserkrankung ist für das Stammrecht unschädlich, wenn die Verspätung in den Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der Krankenkasse fällt (BSG, Urteil v. 21.9.2023, B 3 KR 11/22 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben zum Anspruch auf Krankengeld das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022).

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