Die Wahlerklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der zuständigen Krankenkasse zugeht. Der Versicherte muss handlungsfähig nach § 11 SGB X sein. Adressat der Wahlerklärung ist die Krankenkasse, bei der das Versicherungsverhältnis besteht. § 36 SGB I ist nicht anwendbar, da die Wahlerklärung kein Leistungsantrag ist. Geht die Wahlerklärung der Krankenkasse während einer Arbeitsunfähigkeit zu, wird die Erklärung erst nach beendeter Arbeitsunfähigkeit wirksam.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wirksamkeit der Wahlerklärung

Ein hauptberuflich selbstständiges Mitglied ist ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Während einer Arbeitsunfähigkeit vom 15.3. bis zum 21.6. besteht deswegen kein Anspruch auf Krankengeld. Am 16.3. geht bei der Krankenkasse eine Wahlerklärung für das Optionskrankengeld ein. Die Wahlerklärung wird am 22.6. wirksam. Krankengeld kann nur für eine Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden, die nach diesem Zeitpunkt eintritt.

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