Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zweck der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.
Für die Berechnung des Krankengeldes ist grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Dies schwankt bei Umwandlung von Arbeitsentgelt in unregelmäßiger Höhe und/oder in Intervallen.
2.1 Laufendes Arbeitsentgelt
Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) vom Regelentgelt abgezogen.
Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen.
Das Nettoarbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber auf der Basis des ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts fiktiv zu ermitteln und entsprechend zu bescheinigen. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten Arbeitsentgelts wird bei der Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts ebenfalls berücksichtigt. Dies erfolgt entsprechend der Systematik beim Hinzurechnungsbetrag zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen mit der Maßgabe, dass der ermittelte Betrag vom kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt abzuziehen ist.
2.2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Werden (Teile von) Einmalzahlungen umgewandelt, dann lässt der Arbeitgeber diese bei der Entgeltmeldung unberücksichtigt. Er bescheinigt ausschließlich die beitragspflichtigen (Teile der) Einmalzahlungen. Dadurch ist sichergestellt, dass aus beitragsfrei umgewandelten Einmalzahlungen kein Hinzurechnungsbetrag ermittelt wird.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen sowohl laufendes als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Für die Eintragung in die Entgeltbescheinigungen gilt in diesen Fällen das oben Gesagte entsprechend.
Entgeltumwandlung
Sachverhalt (Abrechnungszeitraum Mai 2025) |
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Brutto-Arbeitsentgelt |
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2.650,00 EUR |
fiktives Netto-Arbeitsentgelt |
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1.985,00 EUR |
Einmalzahlung (brutto) |
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2.650,00 EUR |
Monatliche Entgeltumwandlung |
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100,00 EUR |
Entgeltumwandlung aus der Einmalzahlung |
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1.000,00 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
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2.550,00 EUR |
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung |
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1.650,00 EUR |
Berechnung des Regelentgelts |
Brutto-Arbeitsentgelt |
(2.650 EUR : 30) |
88,33 EUR |
Hinzurechnungsbetrag aus der Einmalzahlung ohne Entgeltumwandlung) |
(1.650 EUR : 360) |
4,58 EUR |
abzüglich Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate |
(1.200 EUR : 360) |
3,33 EUR |
kumuliertes Regelentgelt |
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89,58 EUR |
ggf. Begrenzung auf das Höchstregelentgelt 2025 (183,75 EUR) |
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89,58 EUR |
Berechnung des Netto-Arbeitsentgelts |
fiktives Netto-Arbeitsentgelt |
(1.985 EUR : 30) |
66,17 EUR |
Hinzurechnungsbetrag aus der Einmalzahlung ohne Entgeltumwandlung) |
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3,43 EUR |
abzüglich Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate |
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2,50 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt |
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67,10 EUR |
Berechnung des Krankengeldes |
70 % des Regelentgelts |
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62,71 EUR |
90 % des Netto-Arbeitsentgelts |
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60,39 EUR |
Zahlbetrag des Krankengeldes |
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60,39 EUR |
ggf. Begrenzung auf das lfd. Netto-Arbeitsentgelt |
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66,17 EUR |
Zahlbetrag des Krankengeldes |
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60,39 EUR |