Entscheidend für die flexible Arbeitszeit, den Beginn und das Ende der Arbeits- sowie der Freistellungsphase und den Aufbau des Wertguthabens sind die vertraglichen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese sind bei der Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld zu berücksichtigen.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit ohne Zahlung von Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung zu Beginn der beabsichtigten flexiblen Arbeitszeit kann sich der Beginn der Arbeitsphase auf den Zeitpunkt nach der Arbeitsunfähigkeit verschieben, sofern die vertragliche Vereinbarung dies regelt. Möglich ist jedoch auch, dass die flexible Arbeitszeitregelung trotz Arbeitsunfähigkeit beginnt. In diesem Fall ist bedeutsam, ob die Vereinbarung vorsieht, dass für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Krankengeldbezugs ein Wertguthaben gebildet wird.
Kein Auffüllen des Wertguthabens
Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. bei Krankengeldbezug während der Arbeitsphase) füllen das Wertguthaben in der Regel nicht auf, sodass sich unter Umständen die Arbeitsphase verlängern kann, bis das für die Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben erarbeitet werden konnte. Dies führt in der Regel zu einer Verkürzung der Freistellungsphase. Vertragliche Abweichungen sind denkbar.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase eintritt, ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeit ist die Altersteilzeit. Hierdurch wird älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht; eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist regelmäßig nicht vorgesehen. Neben der Bildung von Wertguthaben sind bei der Alterszeit die Auswirkungen der vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge zu beachten.
3.1 Ermittlung des Regelentgelts
Das Regelentgelt wird aus dem im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten laufenden Arbeitsentgelt ermittelt.
Wenn im Bemessungszeitraum ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach der Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben), dann ist für die Berechnung des Regelentgelts nicht das tatsächliche, sondern nur das der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend.
Angesparte Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (z. B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase und Auszahlung des bislang angesparten Guthabens in einer Summe), werden bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt. Damit ist auch eine rückwirkende Neuberechnung des Krankengeldes ausgeschlossen.
3.1.1 Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung
Das Regelentgelt wird aus dem im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten laufenden Arbeitsentgelt ermittelt. Abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann die Berechnung des Regelentgelts jedoch von diesem Grundsatz abweichen.
Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Tritt vor dem Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung eine Arbeitsunfähigkeit ein und besteht noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch über den Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung hinaus, ist nach dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung das Krankengeld auf der Basis des reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen. Voraussetzung ist, dass die flexible Arbeitszeitregelung trotz Arbeitsunfähigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt.
Wenn die schriftliche Vereinbarung vorsieht, dass bei Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der geplanten flexiblen Arbeitszeitregelung diese nicht oder erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit beginnt, ergeben sich für die Krankengeldberechnung keine Besonderheiten. Es ist das (ungekürzte) Arbeitsentgelt des maßgeblichen Bemessungszeitraums zu berücksichtigen.
Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld
Wird bei Beginn einer vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung Krankengeld bezogen, beginnt die Arbeitszeitflexibilisierung in der Regel erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit. Beginnt trotz Krankengeldbezugs vereinbarungsgemäß die flexible Arbeitszeitregelung, kann sich unter Umständen die Höhe des Krankengeldes verändern. Entscheidend sind die im zu beurteilenden Einzelfall geltenden Vereinbarungen und Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Füllt der Arbeitgeber während des Krankengeldbezugs vereinbarungsgemäß kein Wertguthaben auf, ist das aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.
Wird das Wertguthaben während des Krankengeldbezugs vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß aufgefüllt, ist das Krankengeld vom Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung an auf der Basis der aktuellen Verhältnisse (reduziertes Arbeitsentgelt) auszuzahlen.
3.1.2 Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
Mit § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist sichergestellt, dass Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsen...