Das Regelentgelt wird aus dem im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten laufenden Arbeitsentgelt ermittelt. Abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann die Berechnung des Regelentgelts jedoch von diesem Grundsatz abweichen.

Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Tritt vor dem Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung eine Arbeitsunfähigkeit ein und besteht noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch über den Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung hinaus, ist nach dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung das Krankengeld auf der Basis des reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen. Voraussetzung ist, dass die flexible Arbeitszeitregelung trotz Arbeitsunfähigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt.

Wenn die schriftliche Vereinbarung vorsieht, dass bei Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der geplanten flexiblen Arbeitszeitregelung diese nicht oder erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit beginnt, ergeben sich für die Krankengeldberechnung keine Besonderheiten. Es ist das (ungekürzte) Arbeitsentgelt des maßgeblichen Bemessungszeitraums zu berücksichtigen.

Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld

Wird bei Beginn einer vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung Krankengeld bezogen, beginnt die Arbeitszeitflexibilisierung in der Regel erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit. Beginnt trotz Krankengeldbezugs vereinbarungsgemäß die flexible Arbeitszeitregelung, kann sich unter Umständen die Höhe des Krankengeldes verändern. Entscheidend sind die im zu beurteilenden Einzelfall geltenden Vereinbarungen und Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Füllt der Arbeitgeber während des Krankengeldbezugs vereinbarungsgemäß kein Wertguthaben auf, ist das aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

Wird das Wertguthaben während des Krankengeldbezugs vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß aufgefüllt, ist das Krankengeld vom Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung an auf der Basis der aktuellen Verhältnisse (reduziertes Arbeitsentgelt) auszuzahlen.

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