Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (soweit und solange) kann es beim Zusammentreffen von Krankengeld und Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu einem Spitzbetrag kommen, wenn das Krankengeld höher ist als die andere Leistung. Beim Zusammentreffen von Krankengeld mit Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld bzw. einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe. Ein Spitzbetrag ist ausgeschlossen.

 
Hinweis

Krankengeld der Sozialen Entschädigung für ein erkranktes Kind

Ein pflegebedürftiges Kind, das wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erkrankt, hat anders als nach dem SGB V einen eigenständigen Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung.[2] Trifft dieser Anspruch mit dem Anspruch eines Elternteils auf Kinderpflegekrankengeld gegen eine Krankenkasse[3] zusammen, ruht der Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld.[4] Ein Krankengeld-Spitzbetrag ist möglich.

Obwohl ein Zusammentreffen mit bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen möglich ist, ist ein Krankengeld-Spitzbetrag dennoch ausgeschlossen, wenn die andere Entgeltersatzleistung aufgrund gesetzlicher Bestimmung abgesenkt ist.[5]

Das Aufstockungsverbot ist anzuwenden, wenn die Regeln über die betreffenden Leistungen gesetzlich geändert und dadurch die Leistungen verringert worden sind, etwa durch eine Senkung des Vomhundertsatzes.[6]

 
Hinweis

Unterhaltsgeld

Die Regelung zum Ruhen des Krankengeldes während des Bezugs von Unterhaltsgeld sind durch den Wegfall der §§ 153 f. SGB III a. F. obsolet.

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