Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Versicherte von einem ausländischen Träger eine Entgeltersatzleistung bezieht, die mit dem Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld nach dem SGB vergleichbar ist. Ein Krankengeld-Spitzbetrag ist möglich, weil der Krankengeldanspruch für die Dauer und in der Höhe der ausländischen Entgeltersatzleistung ruht (soweit und solange). Es muss sich um eine Leistung aus einem System der staatlichen Sicherung handeln. Leistungen aus einer (privaten) ausländischen Versicherung bleiben unberücksichtigt. Vergleichbar sind diejenigen ausländischen Leistungen, die "in ihrem Kern den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, d. h. in ihrer Funktion gleichwertig sind".[1]

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