Zusammenfassung
Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Hauptsächlich wird entfallenes Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ersetzt. Die Leistung wird von der Krankenkasse gezahlt. Zuschüsse des Arbeitgebers sowie während des Leistungsbezugs gewährte Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein und bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wird die Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Kalendermonat ohne Entgelt unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.
Arbeitsrecht
Nach Ablauf des 6-wöchigen gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber (oder eines längeren Entgeltfortzahlungszeitraums durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag) hat der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (z. B. im seltenen Fall eigenen Verschuldens des Arbeitnehmers i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG), wird Krankengeld vom Tag der ärztlichen Feststellung oder des Beginns einer stationären Behandlung an gezahlt.
Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig, kann aber seiner Tätigkeit aufgrund einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme i. S. d. Infektionsschutzgesetzes nicht nachgehen, hat er einen vorrangigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 56 Abs. 2 IfSG.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach, muss die Krankenkasse ebenfalls vom ersten Tag an Krankengeld zahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes geht dann kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über. Sonderzahlungen, die in größeren Abständen gezahlt werden, gehen dabei anteilig entsprechend der Dauer der Krankengeldzahlung auf die Krankenkasse über. Diese kann den Anspruch gegen den Arbeitgeber aus eigenem Recht gerichtlich geltend machen. Der Arbeitgeber kann ihr alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegen den Anspruch des Arbeitnehmers geltend machen könnte. Sobald der Arbeitgeber durch die Krankenkasse über deren Krankengeldzahlung an den Arbeitnehmer unterrichtet ist, kann er nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer zahlen. Das gilt auch für Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber in der Regel sehr rasch durch Übersendung einer Forderungsübergangsanzeige.
Sozialversicherung
1 Anspruch
Versicherte erhalten Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Krankengeld
Versicherte erhalten in weiteren Fällen Krankengeld, wenn sie
- wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
- Organe, Gewebe oder Blut spenden und deswegen arbeitsunfähig sind,
- als Begleitperson von Menschen mit Behinderungen aus dem engsten persönlichen Umfeld bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder
- zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.
1.1 Ausschluss
1.1.1 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist ausgeschlossen.
1.1.2 Entgeltfortzahlung von nicht mindestens 6 Wochen
Für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch ...