Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs[1] [Bis 11.08.2021: § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs] handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses

 

1.

entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2

 

a)

die Bilanz nicht nach Anlage 1,

 

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder

 

c)

den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3

gliedert oder

 

2.

entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Anzuwenden ab 12.08.2021.

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