Funktionelle Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten auf Seiten der Patientin oder des Patienten, die sich im Krankenhaus so erheblich auswirken, dass sie die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung im Krankenhaus nach § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V begründen.
Die in diesen Fallgruppen aufgezählten Schädigungen und Beeinträchtigungen mit ihren erheblichen Auswirkungen begründen sowohl jeweils für sich alleine als auch in ihrer Kombination die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson. Entsprechendes gilt auch für Schädigungen und Beeinträchtigungen, die sich in vergleichbarem Umfang auf die Krankenhausbehandlung auswirken und in dieser Anlage unter den Kriterien nicht ausdrücklich benannt sind.
Fallgruppe | Kriterien |
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Fallgruppe 1 Begleitung zum Zweck der Verständigung |
Erhebliche oder komplette Beeinträchtigung der Kommunikation, insbesondere im Bereich
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Fallgruppe 2 Begleitung zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit durch die Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit |
Schädigungen globaler oder spezifischer mentaler Funktionen, die sich insbesondere in Form von
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Fallgruppe 3 Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendige Maßnahmen |
Erhebliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen, insbesondere
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