(1) 1Für die Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung sind

  1. die Verordnungsvoraussetzungen dieser Richtlinie zu prüfen und
  2. das erforderliche Transportmittel auszuwählen.

2Die Verordnung ist auf dem jeweils vereinbarten Vordruck auszustellen. 23Die Inhalte der Verordnung sind in Anlage 1 geregelt.

 

(2) 1Die Verordnung soll vor der Beförderung ausgestellt werden. 2Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. 3Ein Notfall liegt vor, wenn sich die Patientin oder der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt.

 

(3) Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist eine Verordnung nicht erforderlich.

 

(4) Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist ebenfalls keine Verordnung auszustellen, sondern die Patientin oder der Patient zur Klärung der An- und Abreise direkt an ihre oder seine Krankenkasse zu verweisen.

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