Verordnung für Krankenbeförderung per Fernbehandlung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) erweitert, damit Leistungen der Krankenbeförderung künftig auch im Rahmen einer Fernbehandlung sowie elektronisch verordnet werden können. Einzelheiten erfahren Sie hier.

Verordnung von Krankenbeförderung in der Videosprechstunde

Der G-BA hat mit seinem Beschluss vom 19.9.2024 mit der Einführung des neuen Absatz 5 in § 2 der KT-RL nunmehr eine dauerhafte Möglichkeit geschaffen mit der künftig die Verordnungen von Krankenbeförderungsleistungen auch mittels Videosprechstunde möglich wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass dies im individuellen Fall aus (zahn)ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht vertretbar ist. Zusätzlich muss die oder der Versicherte bereits in der betreffenden Arztpraxis persönlich bekannt sein.

G-BA: Keine Beschränkung auf Berufsausübungsgemeinschaften

Der G-BA hat zuvor bereits in anderen Richtlinien Verordnungen per Fernbehandlung geregelt und dabei eine Verordnung auch durch andere Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für zulässig erklärt.

In der KT-RL wird nun geregelt, dass die oder der Versicherte, der Gesundheitszustand sowie die Mobilitätsbeeinträchtigung der Verordnerin oder dem Verordner oder einer anderen verordnungsberechtigten Person, die mit der Verordnerin oder dem Verordner gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation die oder den Versicherten behandelt, aus einer früheren Behandlung persönlich bekannt sein muss. Damit ermöglicht der G-BA unabhängig von der gewählten Praxisform eine Verordnung per Fernbehandlung, so z. B. auch für medizinische Versorgungszentren oder ermächtigte Einrichtungen in Krankenhäusern.

G-BA passt andere Richtlinien an

Diese Klarstellung gilt auch für die weiteren Richtlinien des G-BA, wie z.B. der Heilmittel-Richtlinie und der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die bisher bereits Regelungen zur Verordnung per Fernbehandlung enthalten und hierbei die Ausstellung von Verordnungen im Rahmen einer Fernbehandlung nur auf Einzelpraxen und BAG beschränkten. Die Richtlinien sollen nun sukzessive angepasst werden.

Verordnung mittels telefonischen Kontaktes

Eine Ausstellung einer Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen ist auch im Rahmen eines Telefonates zwischen der oder dem Versicherten sowie der Verordnerin oder dem Verordner zulässig, wenn die verordnende Person sowie alle wichtigen Informationen zu deren Gesundheitszustand aus einer Behandlung in der Praxis oder einer Videosprechstunde bekannt sind und keine weitere Feststellung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.

Ein Anspruch von Versicherten auf Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen per Videosprechstunde oder per Telefonat besteht jedoch nicht.

Corona-Sonderregelungen gestrichen

Weiterhin hat der G-BA mit der Änderung der KT-RL den § 11 gestrichen, der bisher Ausnahmeregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie regelte. Anlass der Streichung ist das Auslaufen der letzten landes- und bundesweiten Schutzmaßnahmen bereits in den ersten Monaten des Jahres 2023.

Krankentransport-Richtlinie: Verordnung in elektronischer Form möglich

Vor dem Hintergrund des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) vom 9.12.2019 hat der G-BA in seinem Beschluss auch klargestellt, dass die Vorgaben der KT-RL ebenfalls für elektronische Verordnungen gelten. Durch das DVG hat der Gesetzgeber den G-BA beauftragt seine Richtlinien entsprechend anzupassen.

Bislang waren Verordnungen ausschließlich auf dem entsprechenden Verordnungsvordruck in Papierform – die sogenannte Verordnung einer Krankenbeförderung, Muster 4 - vorgesehen, was sich auch begrifflich im Richtlinientext widergespiegelt hat. 

Für die Praxis ändert sich jedoch vorerst nichts, da es bundesweit noch keine elektronische Verordnung – wie z. B. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – gibt. 

Wann die Richtlinien-Änderungen in Kraft treten

Bevor der Beschluss des G-BA in Kraft treten kann, ist eine Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) notwendig. Das BMG hat dafür zwei Monate Zeit. Wird die Richtlinienänderung nicht beanstandet, tritt die geänderte KT-RL nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.