Soweit bei einem gestellten Rentenantrag der Rentenantragsteller die geforderte Vorversicherungszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht nachweisen kann, wird er als Rentner nicht pflichtversichert. War der Rentenantragsteller bis zur Rentenantragstellung in der PKV versichert, besteht im Allgemeinen auch keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Hinzu kommt, dass Rentenantragsteller im Allgemeinen das 55. Lebensjahr vollendet haben und für sie auch die einschränkenden Bestimmungen des Ausschlusses der Versicherungspflicht für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres gelten. Dies gilt auch für die Ehegatten dieser Personen, wenn sie nicht selbst bei einer Krankenkasse versichert waren.
Durch die zuvor aufgezeigte Regelung soll vermieden werden, dass die lange Jahre in der PKV versicherten Personen im Alter wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können. Diese Personen sollen ihre Versicherung in der PKV fortsetzen.
2.1 Standardtarif
Die PKV hat den Rentenantragstellern zu bestimmten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit jeweils vergleichbar sind. Der Beitrag für Einzelpersonen ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt (2024: 843,53 EUR, 2023: 807,98 EUR). Wenn beide Ehepartner privat versichert sind, zahlen sie zusammen nicht mehr als 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV nicht übersteigt. Durch diese Regelung soll die Beitragsbelastung von Rentnern in der PKV in Grenzen gehalten werden. Dazu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung.
2.2 Beitragszuschuss
Die in der PKV versicherten Rentner erhalten einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu dem von ihnen zu zahlenden Beitrag für die PKV.
Begrenzung des Beitragszuschusses
Ein PKV versicherter Rentner erhält eine Rente i. H. v. 2.800 EUR. Er zahlt einen Beitrag i. H. v. monatlich 600 EUR in der PKV.
Berechnung: |
Grds. Zuschuss durch Rentenversicherungsträger |
2.800 x 7,3 % = 204,40 EUR |
Zuschuss durch Rentenversicherungsträger zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag |
2.800 x 0,85 % = 23,80 EUR |
Zuschuss gesamt |
228,20 EUR |
Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen |
600 ./. 2 = 300,00 EUR |
Ergebnis: Der PKV versicherte Rentner erhält einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger i. H. v. 228,20 EUR. |