Rentner, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllen und aus der Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes oder aus der Familienversicherung oder als Mitglieder aus der KVdR ausgeschieden sind, werden freiwillig versichert.[1]

Grundlage für die freiwillige Versicherung können § 9 SGB V oder § 188 Abs. 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung) bilden.

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