Zur Rentenversicherung haben die Versicherten ebenfalls grundsätzlich Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung zu entrichten (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost mtl.; 2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost mtl.). Übersteigt das Arbeitseinkommen die BBG, so bemisst sich der Beitragsanteil auch nach dem höheren Einkommen, jedoch höchstens bis zum 2-fachen der Beitragsbemessungsgrenze. Dieser erhöhte Beitrag wird dem Versicherten gutgeschrieben. Den gutgeschriebenen Betrag verwendet die Künstlersozialkasse dazu, in den Jahren, in denen das Jahresarbeitseinkommen des Versicherten die BBG nicht erreicht, den vom Versicherten nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen zu entrichtenden Beitrag entsprechend zu erhöhen.

Als Beitragssatz für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist die Hälfte des jeweils festgesetzten Beitragssatzes der Rentenversicherung zugrunde zu legen.

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