Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er nur vorübergehend ist,
- er unvermeidbar ist und
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) für mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Brutto-Entgelts ausfallen.
3.1.1 Wirtschaftliche Gründe
Als wirtschaftliche Gründe gelten grundsätzlich alle Einflüsse, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben (z. B. Absatzmangel, Mangel an Rohstoffen). Steigende Energiepreise allein zählen nicht zu den wirtschaftlichen Gründen. Besteht aber gleichzeitig ein Absatzmangel oder eine reduzierte Nachfrage, was auch Folge der Weitergabe von Preissteigerungen an die Kunden sein kann, liegen wirtschaftliche Gründe vor. Die wirtschaftlichen Gründe müssen zwar nicht die ausschließliche, aber die wesentliche Ursache für den Arbeitsausfall sein. Sie müssen zudem für die gesamte Dauer eines Bezugs von Kurzarbeitergeld vorliegen.
3.1.2 Betriebliche Strukturveränderung
Zu den wirtschaftlichen Gründen gehören auch betriebliche Strukturveränderungen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt sind. Hierunter fallen z. B. die Umstellung auf ein neues Produkt oder ein Zwang zur betrieblichen Umorganisation infolge konjunktureller oder struktureller Änderungen auf den Absatzmärkten.
3.1.3 Unabwendbares Ereignis
Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen ausnahmsweise nicht im wirtschaftlichen Umfeld liegen, wenn ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist. Hierunter fallen Ereignisse, die unter den Einzelfallumständen auch durch die äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in ihren schädlichen Folgen begrenzt werden können. Konkret nennt das Gesetz außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Hochwasser, außergewöhnlich lang anhaltender Frost) sowie behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebseinschränkungen wegen Stromsperre oder Gasrationierung, Straßensperrungen, Betriebsschließungen zur Eindämmung einer Pandemie). Ein unabwendbares Ereignis liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsverhältnisse verursacht ist. Dies gilt z. B. für die "normalen" Arbeitsausfälle in den Wintermonaten im Baugewerbe oder in der Land- und Forstwirtschaft. Keine unabwendbaren Ereignisse sind auch alle organisatorischen Mängel oder unmittelbare Folgen schlechten Managements, wie z. B. eine verspätete Materialbestellung.
3.1.4 Vorübergehender Arbeitsausfall
Aus der Funktion des Kurzarbeitergeldes ergibt sich, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend sein darf. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass das genaue Ende der Kurzarbeit schon von vornherein absehbar ist. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von 6 Monaten, höchstens aber ein Zeitraum entsprechend der jeweils geltenden maximalen Bezugsdauer, noch als vorübergehend anzusehen ist. Ist während der Kurzarbeit erkennbar, dass die Rückkehr zur Vollarbeit innerhalb der genannten Zeiträume nicht möglich ist, kann Kurzarbeitergeld ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt werden.
3.1.5 Vermeidbarkeit/Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
Die Unvermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls setzt voraus, dass der Betrieb im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht alle zumutbaren, wirtschaftlich vernünftigen und technisch vertretbaren Maßnahmen unternommen hat, um den Arbeitsausfall zu vermindern oder zu beheben. Diese Voraussetzung gilt über die gesamte Dauer der Kurzarbeit und auch dann, wenn die Kurzarbeit auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Typische Alternativen zur Kurzarbeit sind z. B. Arbeit auf Lager, Vorsorge bei der Materialbeschaffung, Abbau von Überstunden, Umsetzung der Kurzarbeiter in andere Betriebsabteilungen oder die Anordnung sonstiger Arbeiten (z. B. Instandsetzungsarbeiten). Die BA geht davon aus, dass allgemein Anzeichen für eine Vermeidbarkeit bestehen, wenn Kurzarbeit lediglich eingeführt wird, um eine Vorratsstreckung zu erreichen, eine Preisentwicklung abzuwarten oder ein unrentables Arbeiten (Hoch- und Herunterfahren der Produktion zwischen Feiertagen) zu verhindern.
Konkret erwähnt das Gesetz 3 Fälle vermeidbarer Arbeitsausfälle:
Branchen- und Betriebsüblichkeit, betriebsorganisatorische Gründe
Diese Ausführungen gelten nicht für die zum Saison-Kurzarbeitergeld zugelassenen Betriebe.
Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er aufgrund der Eigenart des Wirtschaftszweigs, dem der Betrieb angehört oder der Eigenart des Betriebs mit gewisser Regelmäßigkeit eintritt. Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass ein Indiz hierfür vorliegt, wenn der Arbeitsausfall in den letzten 3 aufeinanderfolgenden Jahren annähernd ...