Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen ausnahmsweise nicht im wirtschaftlichen Umfeld liegen, wenn ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist.[1] Hierunter fallen Ereignisse, die unter den Einzelfallumständen auch durch die äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in ihren schädlichen Folgen begrenzt werden können. Konkret nennt das Gesetz außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Hochwasser, außergewöhnlich lang anhaltender Frost) sowie behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebseinschränkungen wegen Stromsperre oder Gasrationierung, Straßensperrungen, Betriebsschließungen zur Eindämmung einer Pandemie). Ein unabwendbares Ereignis liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsverhältnisse verursacht ist. Dies gilt z. B. für die "normalen" Arbeitsausfälle in den Wintermonaten im Baugewerbe oder in der Land- und Forstwirtschaft. Keine unabwendbaren Ereignisse sind auch alle organisatorischen Mängel oder unmittelbare Folgen schlechten Managements, wie z. B. eine verspätete Materialbestellung.

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